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Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG: Elfes und die Schrankentrias
Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht: Elfes-Urteil, enger Eingriffsbegriff und die Schrankentrias, komplett durchgeprüft an einem Übungsfall.
Art. 2 Abs. 1 GG ist das Grundrecht, das immer passt. Genau deshalb ist es gefährlich: Wer es zu früh prüft, verdrängt das speziellere Grundrecht und verschenkt den eigentlichen Schwerpunkt der Klausur.
Dieser Beitrag zeigt dir, wann Art. 2 Abs. 1 GG dran ist, wie du ihn prüfst und warum bei ihm ausnahmsweise andere Regeln gelten als bei allen anderen Freiheitsrechten.
Zwei Rechte in einer Norm
Art. 2 Abs. 1 GG enthält zwei völlig verschiedene Rechte, die du strikt trennen musst:
- die allgemeine Handlungsfreiheit, also Art. 2 Abs. 1 GG allein,
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Die Zitierweise ist kein Schmuck, sondern zeigt dem Korrektor, welches der beiden Rechte du meinst. Dieser Beitrag behandelt das erste. Zum zweiten gibt es einen eigenen Beitrag.
Der Schutzbereich: alles
Seit dem Elfes-Urteil versteht die herrschende Meinung den Schutzbereich denkbar weit. Geschützt ist jedes menschliche Verhalten. Salopp gesagt: Jeder darf tun und lassen, was er will.
Damit ist Art. 2 Abs. 1 GG das Auffanggrundrecht. Es greift immer dann, wenn kein spezielles Freiheitsrecht passt.
Beispiele für Verhaltensweisen, die nur über Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind:
- Die Ausreise ins Ausland. Art. 11 GG schützt nur die Freizügigkeit innerhalb Deutschlands; für die Ausreise gibt es kein spezielles Grundrecht. Das war genau die Konstellation des Elfes-Falls.
- Nachts Skateboard fahren.
- Tauben füttern.
- Ohne Helm Fahrrad fahren.
Die Beispiele wirken banal, und das ist der Punkt: Der Schutzbereich fragt nicht nach Bedeutung. Ob das Verhalten wichtig ist, spielt erst bei der Angemessenheit eine Rolle.
Die Gegenansicht solltest du kennen, auch wenn du ihr nicht folgst: Eine Mindermeinung will nur den Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung schützen, weil sonst jede Banalität Verfassungsrang bekomme. Die herrschende Meinung hält dagegen, dass eine Grenzziehung willkürlich wäre und dass die Weite des Schutzbereichs durch die Weite der Schranke wieder eingefangen wird. In der Klausur nennst du den Streit in zwei Sätzen und entscheidest dich für die herrschende Meinung.
Der Eingriff: hier ausnahmsweise eng
Bei allen anderen Freiheitsrechten gilt der weite, moderne Eingriffsbegriff. Bei Art. 2 Abs. 1 GG nicht.
Der Grund ist praktisch. Wäre bei diesem Riesenschutzbereich auch noch jeder mittelbare Effekt ein Eingriff, wäre praktisch jedes Staatshandeln rechtfertigungsbedürftig, und das Bundesverfassungsgericht würde in Verfassungsbeschwerden ertrinken.
Deshalb ist bei Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich nur die finale, unmittelbar an den Bürger adressierte Belastung ein Eingriff.
Beispiel für den Unterschied: Die Gemeinde widmet die beliebte Liegewiese am See in Bauland um. Die Sonnenanbeter verlieren ihren Lieblingsplatz. Das ist ein mittelbarer Reflex, kein Eingriff. Anders das an alle adressierte Verbot, im Stadtpark Drohnen zu fliegen: final und unmittelbar, also Eingriff.
Diese Ausnahme ist ein beliebter Prüfungspunkt, weil sie zeigt, ob du das System verstanden hast oder nur Schemata abarbeitest.
Die Rechtfertigung: die Schrankentrias
Art. 2 Abs. 1 GG nennt drei Schranken:
- die Rechte anderer,
- das Sittengesetz,
- die verfassungsmäßige Ordnung.
Praktisch zählt nur die dritte. „Verfassungsmäßige Ordnung“ meint nach ganz herrschender Meinung jede formell und materiell verfassungsmäßige Rechtsnorm. Und zwar wirklich jede: Parlamentsgesetze, Rechtsverordnungen, kommunale Satzungen, Gewohnheitsrecht.
Die beiden anderen Schranken gehen darin auf. Die Rechte anderer sind gesetzlich ausgestaltet, und das Sittengesetz hat keine eigenständige Bedeutung mehr, weil der Staat keine Moral erzwingen darf, die nicht im Gesetz steht.
Der Klausurtipp: Prüfe die verfassungsmäßige Ordnung exakt wie einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Du fragst also, ob die einschränkende Norm formell und materiell verfassungsgemäß ist, und dabei liegt der Schwerpunkt wie immer auf der Verhältnismäßigkeit.
Das ist auch der Grund, warum der weite Schutzbereich vertretbar ist: Was auf der Tatbestandsseite hereinkommt, wird auf der Rechtfertigungsseite wieder gefiltert. Die Weite des Schutzbereichs führt nicht dazu, dass alles verboten wäre, sondern nur dazu, dass alles verhältnismäßig sein muss.
Übungsfall: Grillen nur am Grillplatz
Sachverhalt: Die Grünanlagensatzung der Stadt S, formell verfassungsgemäß erlassen, erlaubt offenes Grillen in Parks nur noch auf fünf ausgewiesenen Grillzonen. Student G, passionierter Parkgriller, hält das für einen unzulässigen Eingriff in seine Freiheit.
I. Schutzbereich. Grillen im Park ist menschliches Verhalten und damit vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG erfasst, unabhängig davon, wie banal es erscheint. Ein spezielleres Freiheitsrecht ist nicht einschlägig. Der Schutzbereich ist eröffnet.
II. Eingriff. Die Satzung verbietet das Grillen außerhalb der Zonen. Das Verbot richtet sich final und unmittelbar an alle Parknutzer, also auch an G. Ein Eingriff liegt vor.
III. Rechtfertigung.
1. Schranke. Art. 2 Abs. 1 GG lässt Einschränkungen durch die verfassungsmäßige Ordnung zu. Darunter fällt jede formell und materiell verfassungsgemäße Rechtsnorm, also auch eine kommunale Satzung.
2. Verfassungsmäßigkeit der Satzung. Formell ist sie laut Sachverhalt einwandfrei. Materiell muss sie insbesondere verhältnismäßig sein.
- Legitimer Zweck: Brandschutz, Schutz der Rasenflächen, Vermeidung von Rauchbelästigung für andere Erholungssuchende.
- Geeignetheit: Die räumliche Bündelung verringert Brandgefahr und Flächenschäden. Der Zweck wird gefördert.
- Erforderlichkeit: Mildere Mittel wie bloße Appelle oder Hinweisschilder sind nicht gleich wirksam, weil sie sich nicht durchsetzen lassen.
- Angemessenheit: G kann weiterhin grillen, nur örtlich gebündelt. Der Eingriff betrifft eine Freizeitbetätigung und lässt eine zumutbare Ausweichmöglichkeit. Dem stehen der Brandschutz und die Interessen aller übrigen Parknutzer gegenüber. Die Beschränkung wiegt leicht, die geschützten Belange sind gewichtig.
Ergebnis: Die Satzung ist verfassungsgemäß. G ist nicht in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Wann Art. 2 Abs. 1 GG dran ist, und wann nicht
Drei Konstellationen, in denen du Art. 2 Abs. 1 GG prüfst:
- Kein spezielles Grundrecht passt. Der Sachverhalt betrifft ein Verhalten, für das das Grundgesetz keine eigene Norm bereithält.
- Der sachliche Schutzbereich des speziellen Grundrechts ist nicht eröffnet. Etwa bei einer unfriedlichen Versammlung, die aus Art. 8 GG herausfällt.
- Der persönliche Schutzbereich ist nicht eröffnet. Klassisch bei Ausländern und Deutschenrechten wie Art. 8, 11 und 12 GG.
Und die Konstellation, in der du ihn nicht prüfst: wenn ein spezielles Freiheitsrecht greift. Dann tritt Art. 2 Abs. 1 GG zurück, auch nicht „hilfsweise“ oder „daneben“.
Fazit
Weitester Schutzbereich, engster Eingriffsbegriff, weiteste Schranke. Art. 2 Abs. 1 GG ist in allen drei Prüfungsschritten der Sonderfall, und genau daran erkennt der Korrektor, ob du das Grundrechtssystem verstanden hast. Der wichtigste Satz für die Klausur bleibt trotzdem der einfachste: Erst schauen, ob ein spezielleres Grundrecht passt.






