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Grundrechtskonkurrenzen: Welches Grundrecht prüfst du?
Spezialität, Idealkonkurrenz, Einzelfallspezialität: Die drei Regeln, mit denen du in der Klausur das richtige Grundrecht auswählst.
Der Sachverhalt ist gelesen, das Problem ist klar, und dann kommt die Frage, an der viele Bearbeitungen hängen bleiben: Welches Grundrecht prüfe ich eigentlich? Passen mehrere, prüfe ich sie alle? Oder verdrängt eines die anderen?
Dafür gibt es drei Regeln. Sie sind schnell gelernt und ersparen dir am Anfang jeder Klausur eine Viertelstunde Unsicherheit.
Warum das überhaupt wichtig ist
Falsch ausgewählte Grundrechte kosten doppelt. Prüfst du zu wenige, fehlt dir ein ganzer Prüfungspunkt. Prüfst du zu viele, verlierst du Zeit an Nebenschauplätzen und der Korrektor sieht, dass du das Verhältnis der Normen zueinander nicht durchschaust.
Dazu kommt: Die Grundrechte haben unterschiedliche Schranken. Wer statt Art. 8 GG die allgemeine Handlungsfreiheit prüft, landet bei einer anderen Schranke und im Zweifel bei einem anderen Ergebnis.
Regel 1: Spezialität gegenüber den Auffangrechten
Die wichtigste und in fast jeder Klausur einschlägige Regel.
Die besonderen Freiheits- und Gleichheitsrechte verdrängen die allgemeinen. Konkret:
- Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) tritt hinter jedes speziellere Freiheitsrecht zurück.
- Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) tritt hinter jedes speziellere Gleichheitsrecht zurück.
Das Speziellere geht vor. Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Auffanggrundrecht, es fängt nur das auf, was sonst durch das Raster fällt.
Beispiel: Wird eine friedliche Mahnwache aufgelöst, prüfst du Art. 8 GG, nicht Art. 2 Abs. 1 GG. Ist die Versammlung dagegen unfriedlich, etwa weil die Teilnehmer gezielt Flaschen werfen, fällt sie schon aus dem Schutzbereich des Art. 8 GG heraus. Dann fängt Art. 2 Abs. 1 GG sie auf.
Dieses Beispiel zeigt gleich die praktische Konsequenz: Das Auffanggrundrecht wird nicht deshalb interessant, weil das spezielle Grundrecht im Ergebnis nicht verletzt ist, sondern nur dann, wenn sein Schutzbereich schon nicht eröffnet ist.
Zweiter typischer Fall: Ausländer und Deutschenrechte. Ein Ausländer kann sich auf Art. 12 GG nicht berufen, weil dieses Grundrecht nur „allen Deutschen“ zusteht. Der persönliche Schutzbereich ist nicht eröffnet, also greift Art. 2 Abs. 1 GG.
Regel 2: Idealkonkurrenz als Grundsatz
Wenn mehrere besondere Grundrechte betroffen sind, sind sie grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die staatliche Maßnahme muss sich an allen messen lassen.
Das ist die Regel, die Bearbeitungen am häufigsten übersehen. Viele suchen instinktiv nach dem einen richtigen Grundrecht, obwohl der Sachverhalt drei gleichzeitig betrifft.
Beispiel: Die Polizei verweist den gewalttätigen Ehemann M für zehn Tage aus der gemeinsamen Wohnung und verbietet ihm die Rückkehr. Betroffen sind
- die Freizügigkeit, Art. 11 GG,
- die Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG,
- das Eigentum, Art. 14 GG,
- der Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG.
Alle vier werden geprüft. Nur Art. 2 Abs. 1 GG tritt als Auffangrecht zurück, weil speziellere Rechte einschlägig sind.
In der Praxis bedeutet Idealkonkurrenz nicht, dass du viermal vollständig durchprüfst. Du prüfst das Grundrecht mit dem Schwerpunkt ausführlich und die übrigen knapper, wobei du bei der Verhältnismäßigkeit auf die bereits angestellte Abwägung verweisen kannst. Aber du erwähnst sie.
Regel 3: Einzelfallspezialität als Ausnahme
Ausnahmsweise verdrängt ein besonderes Grundrecht ein anderes besonderes. Voraussetzung: Es steht dem Schwerpunkt des Eingriffs sachlich deutlich näher.
Beispiel: Ein Gesetz verbietet Tätowierstudios das Arbeiten nach 22 Uhr. Das berührt zwar auch das Eigentum am Studio nach Art. 14 GG. Der Schwerpunkt liegt aber klar in der Beschränkung der Erwerbstätigkeit. Geprüft wird allein die Berufsfreiheit, Art. 12 GG.
Die klassische Formel dazu: Art. 12 GG schützt das Erwerben, Art. 14 GG das Erworbene. Wer in der Klausur nicht weiß, welches der beiden zu prüfen ist, stellt sich diese Frage.
Zweites Beispiel: Bei „engagierter Kunst“, also Satire mit politischer Botschaft, verdrängt die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Der Grund liegt hier nicht nur in der Sachnähe, sondern auch darin, dass Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährt ist und der schwächere Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG das Ergebnis sonst unterlaufen würde.
Die Prüfungsreihenfolge
Wenn mehrere Grundrechte zu prüfen sind, gilt eine einfache Faustregel:
Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten.
Der Grund ist praktisch: Die Freiheitsprüfung liefert oft schon die Argumente, die du bei der Gleichheitsprüfung für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung brauchst.
Innerhalb der Freiheitsrechte beginnst du mit dem, das den Schwerpunkt des Falles trifft. Das ist regelmäßig auch das Grundrecht, an dem sich die Verhältnismäßigkeitsprüfung entfalten lässt.
Der Arbeitsablauf für die Klausur
- Sammeln. Welche Grundrechte kommen dem Sachverhalt nach überhaupt in Betracht? Lieber zu viele notieren als zu wenige.
- Schutzbereiche grob prüfen. Welche fallen schon hier heraus, etwa weil es ein Deutschenrecht ist oder eine sachliche Begrenzung greift?
- Auffangrechte streichen, wenn ein spezielleres Recht greift (Regel 1).
- Schwerpunkt bestimmen. Verdrängt ein besonderes Grundrecht ein anderes (Regel 3)? Wenn nein, bleiben sie nebeneinander stehen (Regel 2).
- Reihenfolge festlegen: Schwerpunkt zuerst, Freiheit vor Gleichheit.
Dieser Ablauf dauert in der Klausur fünf Minuten und rettet dich davor, nach zwei Seiten zu merken, dass du das falsche Grundrecht prüfst.
Häufige Fehler
Art. 2 Abs. 1 GG neben einem speziellen Grundrecht prüfen. Das ist der Klassiker. Wenn Art. 8 GG greift, hat Art. 2 Abs. 1 GG nichts mehr zu suchen, auch nicht „hilfsweise“.
Nur ein Grundrecht prüfen, obwohl mehrere besondere betroffen sind. Idealkonkurrenz ist der Grundsatz, Verdrängung die Ausnahme. Wer verdrängen will, muss begründen, warum ein Grundrecht dem Schwerpunkt deutlich näher steht.
Die Konkurrenz vor dem Schutzbereich klären. Ob Art. 8 GG Art. 2 Abs. 1 GG verdrängt, kannst du erst sagen, wenn du weißt, dass der Schutzbereich des Art. 8 GG überhaupt eröffnet ist. Erst Schutzbereich, dann Konkurrenz.
Fazit
Drei Regeln, und die erste erledigt den größten Teil der Fälle: Spezielles vor Allgemeinem, mehrere besondere Grundrechte stehen nebeneinander, und nur bei deutlicher Sachnähe verdrängt eines das andere. Wer diese Reihenfolge im Kopf hat, findet in fünf Minuten den richtigen Einstieg, statt sich durch die Prüfung zu tasten.






