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GG-Änderung 2024: Warum dein Skript beim Zitieren falsch liegt
Seit Ende 2024 steht die Verfassungsbeschwerde in Art. 94 I Nr. 4a GG, nicht mehr in Art. 93 I Nr. 4a GG. Was sich geändert hat und wie du heute zitierst.
Wenn du in deinem Skript, deinen Karteikarten oder deinem Lehrbuch die Verfassungsbeschwerde bei Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG findest, arbeitest du mit einem überholten Stand.
Die richtige Fundstelle lautet heute:
Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG
Das ist keine Kleinigkeit. In einer Klausur ist die falsche Fundstelle ein vermeidbarer Fehler, der sofort auffällt, weil er in jedem zweiten Satz der Zulässigkeitsprüfung auftaucht.
Was passiert ist
Mit einer Grundgesetzänderung vom Dezember 2024, in Kraft seit dem 28. Dezember 2024, wurden die Art. 93 und 94 GG neu geordnet. Anlass war die sogenannte Resilienz-Reform: Das Bundesverfassungsgericht sollte besser gegen politische Einflussnahme abgesichert werden.
Zentrale Strukturmerkmale des Gerichts, die vorher nur einfachgesetzlich im BVerfGG standen, wurden dafür in die Verfassung selbst gehoben. Sie sind damit einer einfachen Mehrheit entzogen.
Um dafür Platz zu schaffen, wurden die beiden Artikel getauscht:
- Art. 93 GG enthält jetzt Status und Organisation des Gerichts.
- Art. 94 GG enthält jetzt die Zuständigkeiten, also den Katalog der Verfahrensarten.
Vorher war es genau umgekehrt.
Was jetzt in Art. 93 GG steht
Art. 93 GG regelt das Gericht als Institution:
- Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes.
- Es besteht aus zwei Senaten mit je acht Richtern, die je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden.
- Die Amtszeit beträgt höchstens zwölf Jahre und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied das 68. Lebensjahr vollendet.
- Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
- Richter führen ihr Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers fort.
- Ein Bundesgesetz kann vorsehen, dass das Wahlrecht auf das jeweils andere Organ übergeht, wenn nicht fristgerecht gewählt wird. Das ist der sogenannte Ersatzwahlmechanismus, der eine Blockade der Richterwahl verhindern soll.
- Das Gericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.
Der letzte Absatz enthält die Ermächtigung für das BVerfGG, einschließlich der Möglichkeit, die Erschöpfung des Rechtswegs vorauszusetzen und ein Annahmeverfahren vorzusehen.
Was jetzt in Art. 94 GG steht
Art. 94 Abs. 1 GG enthält den Zuständigkeitskatalog. Die für Studierende wichtigsten Nummern:
| Verfahren | Neue Fundstelle |
|---|---|
| Organstreitverfahren | Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG |
| Abstrakte Normenkontrolle | Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG |
| Bund-Länder-Streit | Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 GG |
| Verfassungsbeschwerde | Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG |
| Kommunalverfassungsbeschwerde | Art. 94 Abs. 1 Nr. 4b GG |
| Konkrete Normenkontrolle | Art. 100 GG (unverändert) |
Art. 94 Abs. 4 GG bestimmt außerdem die Bindungswirkung der Entscheidungen für alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden.
Was sich inhaltlich geändert hat: nichts
Für die Verfassungsbeschwerde selbst hat sich materiell nichts geändert. Die Voraussetzungen sind dieselben geblieben:
- Beschwerdefähigkeit und Beschwerdegegenstand,
- Beschwerdebefugnis, also die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten, selbst, gegenwärtig und unmittelbar,
- Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität,
- Frist,
- Form und Begründung.
Auch die einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 90 ff. BVerfGG sind unverändert. Wer mit einem Skript von 2023 lernt, lernt inhaltlich nichts Falsches. Er zitiert nur falsch.
Was du jetzt konkret tun solltest
Erstens: Prüf dein Gesetzestextexemplar. Wenn deine Ausgabe des Grundgesetzes von 2024 oder früher ist, steht dort noch der alte Stand. In der Klausur arbeitest du mit dem Text, den die Prüfungsordnung zulässt, und der muss aktuell sein. Ein veralteter Textband ist im Öffentlichen Recht ein echtes Risiko.
Zweitens: Zieh deine Karteikarten durch. Suche nach „Art. 93“ und ersetze, wo es um Zuständigkeiten geht. Das betrifft vor allem Verfassungsbeschwerde und Organstreitverfahren.
Drittens: Sei bei älteren Quellen wachsam. Urteile, Aufsätze und Skripte vor 2025 zitieren durchgehend den alten Stand. Das ist kein Fehler der Quelle, sondern nur ein Hinweis darauf, wann sie entstanden ist. Übernimm die Fundstelle nicht ungeprüft.
Viertens: Beim Zitieren älterer Entscheidungen kannst du die alte Fundstelle mit dem Zusatz „a. F.“ nennen, wenn du dich auf den damaligen Wortlaut beziehst. Für die eigene Prüfung gilt aber der neue Stand.
Ein Hinweis für die Klausur
Falls du dir unsicher bist, hilft ein einfacher Gedanke: Art. 93 GG beschreibt heute das Gericht, Art. 94 GG beschreibt das, was es tut. Organisation vor Zuständigkeit, in dieser Reihenfolge.
Und wenn dir in der Klausur die Nummer entfällt: Die Verfassungsbeschwerde steht in derselben Nummer wie vorher, nämlich Nr. 4a. Nur der Artikel hat sich geändert.
Fazit
Eine reine Umnummerierung, aber eine, die in jeder öffentlich-rechtlichen Klausur sichtbar wird. Verfassungsbeschwerde ist heute Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, Organstreitverfahren Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG. Inhaltlich hat sich an beiden Verfahren nichts geändert. Wer seine Unterlagen einmal durchsieht, hat das Thema in zehn Minuten erledigt.






