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Religionsfreiheit Art. 4 GG: vorbehaltlos und trotzdem begrenzt
Forum internum und externum, negative Glaubensfreiheit, verfassungsimmanente Schranken: Art. 4 GG vollständig geprüft, mit Selbstverständnis und Plausibilität.
Art. 4 GG bündelt mehrere Gewährleistungen und wird trotzdem als ein Grundrecht geprüft. Dazu kommt eine Besonderheit, die Klausuren erzeugt: Das Grundrecht ist vorbehaltlos gewährt, aber niemand behauptet ernsthaft, es sei grenzenlos.
Ein Grundrecht aus mehreren Absätzen
Die herrschende Meinung liest Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als einheitliches Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Der Grund ist praktisch: Glauben ohne Bekennen und Praktizieren ist kaum denkbar, eine Trennung wäre künstlich.
Darin stecken vier Facetten:
Glaubensbildungs- und Glaubenshabensfreiheit, das forum internum. Die innere Überzeugung bilden und haben. Sie ist dem Staat vollständig entzogen, hier gibt es nichts abzuwägen.
Glaubensverwirklichungs- und Bekenntnisfreiheit, das forum externum. Das Recht, entsprechend der inneren Überzeugung nach außen zu handeln und das gesamte Leben an den Glaubenssätzen auszurichten. Jede Kundgabe der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung ist ein Bekenntnis.
Religionsausübungsfreiheit, Art. 4 Abs. 2 GG. Der klassische Kultus: Gottesdienst, Gebet, Sakramente, Prozessionen, Glockengeläut. Sie ist nur ein Unterfall der allgemeinen Glaubensverwirklichung. Dazu gehört auch, dass einem Seelsorger ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen kann für das, was er in der Beichte erfahren hat.
Negative Glaubensfreiheit. Die Freiheit, nicht zu glauben, sich nicht zu bekennen und religiöse Handlungen zu unterlassen. Niemand muss einen Eid mit religiöser Beteuerungsformel leisten.
Die beliebteste Falle: kein Verschonungsanspruch
Die negative Glaubensfreiheit gibt kein Recht darauf, von den religiösen Bekundungen anderer verschont zu bleiben.
Beispiel: Der überzeugte Atheist A wohnt neben einer Kirche und verlangt, das sonntägliche Glockengeläut zu untersagen, weil es ihn zwangsbeschalle. Ohne Erfolg. Das Läuten ist Religionsausübung der Gemeinde. A muss die Religiosität anderer im öffentlichen Raum grundsätzlich ertragen.
Anders liegt es, wenn es rein um Lärmschutz geht, also um Dezibel und Uhrzeiten unabhängig vom religiösen Charakter. Das ist dann aber keine Frage des Art. 4 GG mehr.
Weltanschauungen sind gleichgestellt
Geschützt sind nicht nur religiöse, sondern auch weltanschauliche Überzeugungen, also umfassende Deutungen der Welt und der Stellung des Menschen darin ohne Gottesbezug. Das folgt schon aus dem Wortlaut, der das „weltanschauliche Bekenntnis“ ausdrücklich nennt.
Wer bestimmt, was Glaube ist?
Ausgangspunkt ist das Selbstverständnis des Grundrechtsträgers. Der Staat darf Glaubensinhalte nicht bewerten, es gibt keine Glaubensjustiz. Ein Gericht, das entscheidet, welche Auslegung einer Religion die richtige ist, überschreitet seine Grenze.
Ganz ohne Kontrolle geht es aber nicht, sonst könnte jede Vorliebe zur Religion erklärt werden. Deshalb die Korrektur: Es muss sich plausibel um eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung von entsprechendem Gewicht handeln.
Beispiel: Student S beruft sich gegenüber der Prüfungsordnung auf die von ihm gegründete „Kirche des Langschläfertums“, deren einziges Gebot lautet, vor 11 Uhr nicht aufzustehen. Die bloße Behauptung eines religiösen Charakters genügt nicht. Objektiv fehlt jede umfassende Sinndeutung, S kann sich nicht auf Art. 4 GG berufen.
Der Maßstab ist also: kein Inhaltsurteil, aber eine Plausibilitätskontrolle.
Die Gewissensfreiheit
Daneben schützt Art. 4 Abs. 1 GG eigenständig die Gewissensfreiheit.
Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne innerlich als unbedingt verpflichtend erfährt, gegen die er also nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte. Religiös begründet sein muss sie nicht.
Der wichtigste normierte Anwendungsfall steht in Art. 4 Abs. 3 GG: Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Geschützt ist die Entscheidung, nicht auf Menschen schießen zu wollen, kein allgemeines Recht gegen die Bundeswehr. Die Details des zivilen Ersatzdienstes stehen in Art. 12a Abs. 2 GG.
Der Eingriff
Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, die glaubensgeleitetes Verhalten verbietet, erschwert oder an nachteilige Folgen knüpft. Ebenso der Zwang, gegen die eigene Überzeugung zu handeln oder an religiösen Handlungen teilzunehmen.
Beispiel: Ein staatliches Internat verpflichtet alle Schüler zur Teilnahme am Morgengebet. Für die konfessionslose Schülerin K ist das ein Eingriff in ihre negative Bekenntnisfreiheit, weil der Staat sie zur Mitwirkung an einer religiösen Handlung zwingt.
Die Rechtfertigung: vorbehaltlos
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthalten keinen Gesetzesvorbehalt. Die Glaubensfreiheit kann daher nur durch verfassungsimmanente Schranken eingeschränkt werden: Grundrechte Dritter und andere Güter mit Verfassungsrang.
Der Ausgleich erfolgt über praktische Konkordanz. Beide Positionen sollen möglichst weitgehend wirksam bleiben, es gewinnt nicht eine vollständig.
Und wie immer bei vorbehaltlosen Grundrechten: Die Einschränkung muss der Gesetzgeber umsetzen. Eine Behörde darf sich nicht direkt auf kollidierendes Verfassungsrecht stützen.
Der Streit um Art. 136 WRV
Über Art. 140 GG gelten einzelne Artikel der Weimarer Reichsverfassung fort, darunter Art. 136 Abs. 1 WRV: „Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.“
Eine Ansicht liest darin einen Gesetzesvorbehalt für Art. 4 GG. Die Rechtsprechung lehnt das ab: Art. 4 GG ist die jüngere und ranghöhere Wertung, die Glaubensfreiheit bleibt vorbehaltlos.
In der Klausur: Streit kurz benennen, mit der herrschenden Meinung lösen, weitergehen. Zwei Sätze genügen.
Die Kopftuch-Linie in drei Etappen
Der wichtigste praktische Anwendungsfall betrifft religiöse Symbole im Staatsdienst. Die Rechtsprechung hat sich in drei Schritten entwickelt, und ältere Skripte kennen meist nur die ersten beiden.
Kopftuch I. Ein Kopftuchverbot für Lehrkräfte braucht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage des Landes. Ohne Gesetz kein Verbot, das folgt aus der Wesentlichkeitstheorie.
Kopftuch II. Ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen für Lehrkräfte ist unverhältnismäßig. Die bloß abstrakte Gefahr für den Schulfrieden genügt nicht, erforderlich ist eine hinreichend konkrete Gefahr für Schulfrieden oder staatliche Neutralität.
Rechtsreferendarin. Im Gerichtssaal darf der Staat strenger sein. Das Verbot, bei Tätigkeiten auf der Richterbank oder in Vertretung der Staatsanwaltschaft ein Kopftuch zu tragen, ist gerechtfertigt, weil die Justiz dem Bürger in gesteigerter Neutralitätsverantwortung gegenübertritt.
Für die Klausur: Immer nach dem Funktionsbereich differenzieren, also Schule gegen Justiz, und nach abstrakter gegen konkrete Gefahr. Wer nur „Kopftuch II“ zitiert, verfehlt die Hälfte.
Der Anschluss ans europäische Recht
Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützen Art. 10 GRCh und Art. 9 EMRK. Ein Unterschied fällt sofort auf: Anders als Art. 4 GG stehen beide unter ausdrücklichen Schrankenvorbehalten, Art. 9 Abs. 2 EMRK nennt sie beim Namen. Wer eine Konstellation mit Europabezug bekommt, sollte das erwähnen.
Fazit
Ein einheitliches Grundrecht mit vier Facetten, Selbstverständnis als Ausgangspunkt und Plausibilität als Korrektiv. Vorbehaltlos gewährt, also nur über kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar, umgesetzt durch ein Gesetz und aufgelöst über praktische Konkordanz. Und die negative Glaubensfreiheit ist kein Verschonungsanspruch, das ist der Satz, der in Klausuren am häufigsten gebraucht wird.





