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GG, EU-Grundrechtecharta oder EMRK: Welcher Maßstab gilt?
Grundgesetz, EU-Grundrechtecharta und EMRK im Verhältnis: Wann welcher Maßstab gilt, erklärt anhand von Recht auf Vergessen I und II.
Wer „Grundrechte“ hört, denkt an das Grundgesetz. Tatsächlich gibt es in Deutschland vier Ebenen von Grundrechtsschutz, und in Klausuren mit Europabezug musst du wissen, welche davon den Maßstab liefert.
Die gute Nachricht: Seit 2019 gibt es dafür eine klare Regel.
Die vier Ebenen im Überblick
| Ebene | Quelle | Rang in Deutschland |
|---|---|---|
| Bund | Grundgesetz | Verfassungsrang |
| Land | Landesverfassungen | Landesverfassungsrang |
| EU | Grundrechtecharta (GRCh) | Rang der EU-Verträge |
| Europarat | EMRK | einfaches Bundesgesetz |
Die dritte und vierte Ebene werden gerne verwechselt. Die EMRK ist ein Vertrag des Europarats, nicht der EU. Die Grundrechtecharta ist EU-Recht. Zwei völlig verschiedene Systeme mit verschiedenen Gerichten: EGMR in Straßburg für die EMRK, EuGH in Luxemburg für die Charta.
Landesverfassungen
Auch die Bundesländer haben Verfassungen mit eigenen Grundrechtskatalogen. Nach Art. 142 GG bleiben diese trotz des Grundsatzes „Bundesrecht bricht Landesrecht“ aus Art. 31 GG gültig, soweit sie mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen.
In der Fallbearbeitung prüfst du Landesgrundrechte normalerweise nicht gesondert. Sie schützen dasselbe wie ihre Bundes-Pendants, und die Bearbeitung würde sich verdoppeln.
Interessant werden sie nur, wenn ein Land mehr gewährt als der Bund. So garantiert etwa die Landesverfassung Nordrhein-Westfalen ausdrücklich ein Grundrecht auf Datenschutz, das im Grundgesetz so wörtlich nicht steht.
Die EU-Grundrechtecharta
Die Charta bündelt die Grundrechte auf EU-Ebene in sechs Kapiteln: Würde, Freiheiten, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte, justizielle Rechte. Sie steht rechtlich auf einer Stufe mit den EU-Verträgen.
Die Schlüsselnorm für die Klausur ist Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh:
Die Charta gilt für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
Die spannende Frage lautet damit immer: Wann führt Deutschland Unionsrecht durch?
Die Antwort seit „Recht auf Vergessen“
Lange war das Verhältnis zwischen Grundgesetz und Charta ein Tauziehen. Der EuGH neigte zu einer weiten Anwendung der Charta, das Bundesverfassungsgericht zu einer engen. Ältere Darstellungen beschreiben die Lage deshalb als ungeklärt.
Mit den beiden Beschlüssen Recht auf Vergessen I und II vom 6. November 2019 hat das Bundesverfassungsgericht ein klares Grundmuster etabliert:
Vollständig vereinheitlichtes Unionsrecht
Wenn das Unionsrecht den Bereich abschließend regelt und dem nationalen Gesetzgeber kein Spielraum bleibt, sind allein die Unionsgrundrechte der Charta Maßstab. Beispiel: weite Teile der Datenschutz-Grundverordnung.
Das Bemerkenswerte an der Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht prüft diese Charta-Grundrechte selbst, damit keine Schutzlücke entsteht. Das war ein echter Kurswechsel. Erstmals wendet Karlsruhe die Charta als eigenen Prüfungsmaßstab an, statt sich für unzuständig zu erklären.
Gestaltungsoffenes Unionsrecht und rein nationales Recht
Wenn die Mitgliedstaaten Spielräume haben oder es um rein nationales Recht geht, sind primär die Grundrechte des Grundgesetzes Maßstab, auch wenn daneben die Charta anwendbar bleibt.
Die Merkhilfe
Hat der deutsche Gesetzgeber noch etwas zu entscheiden? Dann Grundgesetz.
Hat er nichts mehr zu entscheiden, weil die EU alles vorgibt? Dann Charta, geprüft vom Bundesverfassungsgericht selbst.
Beispiel: das Hundepensionsregister
Der Landtag des Landes L führt ein Register ein, in dem alle Betreiber von Hundepensionen mit Name und Adresse gespeichert werden. Zweck ist rein national, nämlich die Erleichterung von Tierschutzkontrollen. Eine EU-Verordnung, die ein solches Register vorschreibt oder verbietet, existiert nicht.
Es handelt sich also nicht um einen durch Unionsrecht determinierten Bereich. Das Register wird am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gemessen, nicht an Art. 8 GRCh.
Anders läge es, wenn das Register eine zwingende Vorgabe einer EU-Verordnung eins zu eins umsetzen würde. Dann bliebe dem deutschen Gesetzgeber nichts zu entscheiden, und die Charta wäre Maßstab.
Die EMRK
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag des Europarats. In Deutschland gilt sie im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Sie steht also unter dem Grundgesetz und bindet, anders als die GG-Grundrechte, nicht die Gesetzgebung.
Trotzdem hat sie erhebliches Gewicht. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, die EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die deutschen Grundrechte heranzuziehen.
Und die praktische Konsequenz: Ignoriert ein deutsches Gericht eine einschlägige EGMR-Entscheidung, kann der Betroffene das mit der Verfassungsbeschwerde rügen. Der Umweg führt über das jeweils betroffene Grundrecht, dessen Auslegung die EMRK mitbestimmt.
Der Beamtenstreik als abgeschlossenes Beispiel
Das klassische Anschauungsbeispiel für das Spannungsfeld zwischen Grundgesetz und EMRK war jahrelang das Streikverbot für Beamte, etwa für verbeamtete Lehrkräfte.
Die Ausgangslage: Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalitionsfreiheit einschließlich des Streikrechts. Art. 33 Abs. 5 GG verankert aber die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, zu denen Treuepflicht und Streikverbot gehören. Nachdem der EGMR in Fällen aus der Türkei ein Streikrecht auch für bestimmte Staatsbedienstete bejaht hatte, sah das Bundesverwaltungsgericht 2014 einen Konflikt und rief den Gesetzgeber zur Lösung auf.
Diese Hängepartie ist beendet:
- BVerfG, Urteil vom 12.06.2018: Das Streikverbot ist ein eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, verfassungsgemäß und mit der EMRK vereinbar. Es hängt untrennbar mit Alimentationsprinzip, Lebenszeitprinzip und Treuepflicht zusammen. Der Beamte streikt nicht, dafür garantiert ihm der Staat eine amtsangemessene Besoldung, die er gerichtlich durchsetzen kann.
- EGMR, Große Kammer, Urteil vom 14.12.2023 (Humpert u. a. gegen Deutschland): Auch Straßburg sieht keine Verletzung von Art. 11 EMRK. Der Rechtsweg ist damit endgültig ausgeschöpft.
Für die Klausur: Verbeamtete Lehrer dürfen nicht streiken. Wer den Fall bekommt, argumentiert über praktische Konkordanz zwischen Art. 9 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 5 GG und zitiert beide Entscheidungen. Wenn dein Skript noch schreibt, die Frage sei offen und der Gesetzgeber müsse handeln, ist es älter als 2018.
Ein sprachlicher Hinweis
Ältere Materialien sprechen von „Gemeinschaftsrecht“ und von „gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten“. Seit dem Vertrag von Lissabon heißt es korrekt Unionsrecht. Das ist keine Kleinigkeit für die Klausur, aber es ist ein verlässlicher Indikator dafür, wie alt eine Quelle ist. Wer „Gemeinschaftsrecht“ liest, sollte den Rest des Textes mit Vorsicht behandeln.
Der Arbeitsablauf für die Klausur
- Gibt es überhaupt einen Unionsrechtsbezug? Ohne Bezug bleibt es beim Grundgesetz, fertig.
- Falls ja: Ist der Bereich vollständig vereinheitlicht? Hat der deutsche Gesetzgeber Spielraum oder nicht?
- Kein Spielraum: Maßstab ist die Charta, geprüft vom Bundesverfassungsgericht.
- Spielraum vorhanden: Maßstab ist primär das Grundgesetz.
- EMRK: immer als Auslegungshilfe heranziehen, nie als eigenständigen Verfassungsmaßstab.
Fazit
Vier Ebenen, aber nur zwei Fragen. Erstens: Gibt es Unionsrechtsbezug, und ist der Bereich vollvereinheitlicht? Danach entscheidet sich Grundgesetz oder Charta. Zweitens: Die EMRK liefert nie den Maßstab, sondern immer nur die Auslegung. Wer diese beiden Sätze parat hat, kommt durch jede Klausur mit Europabezug.






