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Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG: Schutzbereich und allgemeine Gesetze
Werturteil oder Tatsache, allgemeine Gesetze, Wechselwirkungslehre: Die Meinungsfreiheit vollständig geprüft, mit Abwägungsregeln für die Klausur.
Art. 5 Abs. 1 GG bündelt fünf Grundrechte: Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit und Filmfreiheit. Sie teilen sich die Schranken des Abs. 2. Dieser Beitrag behandelt das wichtigste davon, die Meinungsfreiheit.
Ihr Gewicht ist schwer zu überschätzen. Ohne freien Meinungskampf gibt es keine freie Willensbildung des Volkes. Das Bundesverfassungsgericht nennt sie deshalb für die Demokratie schlechthin konstituierend, und dieser Satz taucht in fast jeder Abwägung wieder auf.
Der Schutzbereich: was eine Meinung ist
Eine Meinung ist jedes Werturteil, also eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt ist.
Auf Wert, Richtigkeit oder Vernünftigkeit kommt es nicht an. Auch die dumme, geschmacklose, polemische und maßlos überspitzte Äußerung ist geschützt. Das ist keine Nachlässigkeit des Grundgesetzes, sondern sein Kern: Wer nur vernünftige Meinungen schützt, braucht jemanden, der über Vernunft entscheidet.
Werturteil oder Tatsachenbehauptung?
Diese Abgrenzung ist die häufigste Klausurarbeit bei Art. 5 GG.
Tatsachen sind dem Beweis zugänglich. „Der Bürgermeister war gestern in Rom“ lässt sich überprüfen. Meinungen nicht: „Der Bürgermeister ist ein Versager“ kann man teilen oder ablehnen, aber nicht widerlegen.
Tatsachenbehauptungen sind geschützt, soweit sie Voraussetzung für Meinungsbildung sind. Nicht geschützt sind zwei Fälle:
- die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung,
- die erwiesen unwahre Behauptung.
Der Grund ist schlicht: Lügen tragen zur Meinungsbildung nichts bei.
Vorsicht bei der Formulierung. Im Zeitpunkt der Äußerung ungeklärte Tatsachen bleiben geschützt. Wären sie es nicht, wäre jede Recherchemeldung ein Risiko, und niemand würde mehr etwas veröffentlichen, bevor alles bewiesen ist.
In der Praxis sind viele Äußerungen gemischt. Dann kommt es darauf an, was den Charakter der Aussage prägt. Im Zweifel spricht die Bedeutung der Meinungsfreiheit dafür, die Äußerung als Werturteil zu behandeln.
Beispiel: Bloggerin B schreibt über ein Restaurant, das Schnitzel sei „eiskalt an den Tisch gekommen“ (Tatsache, beweisbar, geschützt solange nicht erwiesen oder bewusst unwahr) und sie habe „so eine Frechheit von Küche lange nicht erlebt“ (Werturteil, geschützt, egal wie harsch). Beide Sätze fallen in den Schutzbereich.
Was noch dazugehört
Geschützt ist der gesamte Kommunikationsvorgang: die Meinung haben, äußern und verbreiten, in Wort, Schrift und Bild, auch im Internet, auch anonym, auch durch schlüssiges Verhalten wie das Tragen einer Plakette.
Erfasst ist außerdem die negative Meinungsfreiheit: Niemand muss eine fremde Meinung als eigene verbreiten.
Persönlicher Schutzbereich: Jedermannrecht. Auch juristische Personen können sich berufen, soweit sie sich äußern.
Der Eingriff
Eingriffe sind Verbote und Sanktionen jeder Art: Strafurteile, Bußgelder, zivilgerichtliche Unterlassungs- und Widerrufsurteile. Dazu kommen faktische Maßnahmen, etwa staatliche Warnungen vor bestimmten Äußerungen.
Wichtig für die Klausur: Auch ein Zivilurteil zwischen zwei Privaten ist ein Eingriff, weil das Gericht Staatsgewalt ausübt und nach Art. 1 Abs. 3 GG gebunden ist. Genau darüber laufen die meisten Meinungsfreiheitsfälle beim Bundesverfassungsgericht.
Die Rechtfertigung: die Schrankentrias des Art. 5 II GG
Die Kommunikationsgrundrechte finden ihre Schranken in
- den allgemeinen Gesetzen,
- den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend,
- dem Recht der persönlichen Ehre.
Praktisch dominiert die erste.
Was ein allgemeines Gesetz ist
Allgemein ist ein Gesetz, das sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet, sondern dem Schutz eines Rechtsguts dient, das schlechthin und ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung geschützt ist.
Diese Definition kombiniert zwei ältere Ansätze: die Sonderrechtslehre (kein Sonderrecht gegen Meinungen) und die Abwägungslehre (Schutz eines höherwertigen Rechtsguts). Du kannst sie in der Klausur als eine Formel verwenden.
Beispiele für allgemeine Gesetze: die Beleidigungsdelikte der §§ 185 ff. StGB, das allgemeine Deliktsrecht, Lärmschutzvorschriften.
Die Wechselwirkungslehre
Hier liegt der eigentliche Hebel. Die allgemeinen Gesetze beschränken das Grundrecht, müssen aber ihrerseits im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt werden. Schranke und Grundrecht wirken wechselseitig aufeinander ein.
Praktisch heißt das: Bei der Anwendung der §§ 185 ff. StGB muss im Einzelfall zwischen Ehrschutz und Meinungsfreiheit abgewogen werden. Ein Gericht, das nur den Straftatbestand subsumiert und die Abwägung überspringt, verletzt Art. 5 Abs. 1 GG, auch wenn der Tatbestand formal erfüllt ist.
Die Wechselwirkungslehre ist eine Schranken-Schranke. Sie steht also im dritten Prüfungsschritt, nicht beim Schutzbereich.
Drei Abwägungsregeln, die du kennen musst
Mehrdeutige Äußerungen. Lässt eine Äußerung mehrere Deutungen zu, müssen die Gerichte die dem Äußernden günstigere, nicht strafbare Deutung zugrunde legen, solange sie die anderen Deutungen nicht mit tragfähigen Gründen ausschließen können.
Öffentlicher Meinungskampf. Bei Beiträgen zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. Machtkritik an Amtsträgern wiegt besonders schwer.
Die Ausnahmen ohne Abwägung. In drei engen Kategorien findet keine Abwägung statt, weil die Meinungsfreiheit von vornherein zurücktritt: Schmähkritik, Formalbeleidigung und Angriffe auf die Menschenwürde. Diese Kategorien sind eng auszulegen. Wer vorschnell „Schmähkritik“ annimmt, spart sich die gebotene Abwägung und macht damit genau den Fehler, den das Bundesverfassungsgericht regelmäßig rügt. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag.
Der Sonderfall Wunsiedel
§ 130 Abs. 4 StGB stellt die Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft unter Strafe. Nach der Definition oben ist das kein allgemeines Gesetz: Die Norm richtet sich gezielt gegen eine bestimmte Meinung.
Das Bundesverfassungsgericht hält sie trotzdem für verfassungsgemäß. Es erkennt eine ungeschriebene Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts an, begründet mit dem historischen Unrecht des Nationalsozialismus und der Entstehung der Bundesrepublik als Gegenentwurf dazu.
Für die Klausur: Diesen Sonderfall kennen, aber nicht verallgemeinern. Er ist keine Blaupause für weitere meinungsbezogene Straftatbestände.
Übungsfall: der Wutkommentar
Sachverhalt: Landwirt L schreibt unter einen Online-Artikel über die örtliche Baubehörde: „Diese Behörde arbeitet wie ein Sabotagetrupp gegen die eigenen Bürger, der Amtsleiter M ist der Totengräber unseres Dorfes.“ M erwirkt eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung. Das Gericht begründet, die Wortwahl sei unsachlich und verletzend, eine Abwägung erübrige sich.
Bewertung:
Beide Aussagen sind Werturteile. Sie haben einen klaren Sachbezug, nämlich Kritik an der Amtsführung.
Schmähkritik liegt nicht vor. Es geht erkennbar um die Sache, nicht allein um die Herabsetzung der Person. Dass die Formulierung drastisch ist, macht sie nicht zur Schmähung.
Das Gericht hätte also abwägen müssen. In die Abwägung gehört: Machtkritik an Amtsträgern in öffentlichen Angelegenheiten genießt hohes Gewicht, überspitzte Formulierungen sind hinzunehmen, und der Kommentar reagiert auf einen Zeitungsartikel, also auf einen öffentlichen Beitrag.
Ergebnis: Das Strafurteil, das die Abwägung überspringt, verletzt L in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG.
Der aktuelle Stand
Mit vier Beschlüssen vom 19. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe für ehrverletzende Äußerungen gebündelt: Die Ausnahmekategorien bleiben eng, in allen anderen Fällen ist eine einzelfallbezogene Abwägung nötig, und dabei sind auch Machtkritik und die Umstände der Äußerung einzustellen, etwa dass sie in einem Netzkommentar gefallen ist.
Parallel hat der Gesetzgeber den strafrechtlichen Ehrschutz verschärft, unter anderem in § 188 StGB für Personen des politischen Lebens bis auf die Kommunalebene. Beide Entwicklungen zusammen bedeuten: Die Abwägung wird wichtiger, nicht unwichtiger.
Fazit
Werturteil oder Tatsache, dann Eingriff, dann allgemeines Gesetz und Wechselwirkung. Der Fehler, der am meisten kostet, ist das Überspringen der Abwägung. Wenn du nur einen Satz aus diesem Beitrag mitnimmst, dann diesen: Ein erfüllter Straftatbestand ersetzt die verfassungsrechtliche Abwägung nicht.







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