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Besondere Gleichheitssätze: Art. 3 II und III GG
Geschlecht, Herkunft, Behinderung: Die Differenzierungsverbote des Art. 3 III GG, die mittelbare Ungleichbehandlung und der Förderauftrag aus Abs. 2 S. 2.
Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt Ungleichbehandlungen zu, wenn ein hinreichender Sachgrund vorliegt. Die Absätze 2 und 3 verschärfen das für bestimmte Merkmale erheblich. Wer an eines dieser Merkmale anknüpft, kommt mit einem „vernünftigen Grund“ nicht mehr durch.
Die Differenzierungsverbote, Art. 3 III S. 1 GG
Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens oder seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
Zwei Beobachtungen dazu:
Es sind Verbote in beide Richtungen. Auch die Bevorzugung wegen eines der Merkmale ist untersagt. Das ist der Grund, warum Quotenregelungen verfassungsrechtlich begründungsbedürftig sind und nicht schon deshalb zulässig, weil sie gut gemeint sind.
Die Liste ist abschließend. Merkmale, die nicht genannt sind, etwa Alter oder sexuelle Orientierung, laufen über Art. 3 Abs. 1 GG mit strengem Maßstab, nicht über Abs. 3. Für die sexuelle Orientierung hat das Bundesverfassungsgericht diesen strengen Maßstab in ständiger Rechtsprechung angewandt.
Das Wort „wegen“: auch mittelbare Anknüpfung
Der Schlüssel steckt in einem einzigen Wort. „Wegen“ erfasst nach herrschender Meinung nicht nur die gezielte, sondern auch die mittelbare Anknüpfung.
Eine Regelung, die formal neutral formuliert ist, aber typischerweise fast nur eine geschützte Gruppe trifft, muss sich an Art. 3 Abs. 3 GG messen lassen.
Beispiel: Eine Beförderungsrichtlinie schließt Teilzeitkräfte kategorisch aus. Formal ist das geschlechtsneutral. Tatsächlich sind über 90 Prozent der Teilzeitkräfte im Betrieb Frauen. Damit liegt eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts vor, die sich an den strengen Maßstäben des Abs. 3 rechtfertigen lassen muss.
In der Klausur ist das ein beliebter Aufhänger, weil man ihn leicht übersieht: Der Sachverhalt nennt eine neutrale Regelung und liefert die Zahlen dazu. Die Zahlen sind das Signal.
Die Rechtfertigung: eng
Anders als bei Art. 3 Abs. 1 GG genügt kein Sachgrund. Zulässig sind Differenzierungen im Wesentlichen nur, soweit sie
- zwingend an biologische Unterschiede anknüpfen, oder
- der Kompensation bestehender Nachteile dienen.
Der erste Fall ist schmaler, als er klingt. Zulässig ist etwa der Mutterschutz vor und nach der Geburt. Nicht zulässig sind Regelungen, die an tradierte Rollenbilder anknüpfen und diese als biologisch ausgeben.
Für den zweiten Fall liefert die Verfassung selbst die Grundlage.
Der Förderauftrag, Art. 3 II S. 2 GG
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Dieser Satz, 1994 eingefügt, ist die Verfassungsgrundlage für Gleichstellungsmaßnahmen. Er verschiebt den Blick von der formalen zur tatsächlichen Gleichberechtigung.
Praktisch bedeutet das: Fördermaßnahmen sind nicht nur erlaubt, sondern in gewissem Umfang geboten. Ihre Grenze bleibt aber die Verhältnismäßigkeit und das Bevorzugungsverbot des Abs. 3.
Die gängige Lösung sind leistungsabhängige Quoten: Bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird das unterrepräsentierte Geschlecht bevorzugt, verbunden mit einer Öffnungsklausel für Fälle, in denen in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Starre Quoten ohne diese Einschränkungen sind problematisch.
Behinderung, Art. 3 III S. 2 GG
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Zwei Unterschiede zu Satz 1 fallen auf:
Nur Benachteiligung ist verboten. Die Bevorzugung ist ausdrücklich erlaubt. Nachteilsausgleiche sind also unproblematisch, sie brauchen keine besondere Rechtfertigung.
Die Norm enthält zugleich einen Schutz- und Förderauftrag. Sie wirkt nicht nur als Abwehrrecht, sondern verpflichtet den Staat zum Handeln.
Wie weit das geht, hat der Triage-Beschluss vom 16. Dezember 2021 gezeigt: Aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG folgt eine konkrete Handlungspflicht des Gesetzgebers, Menschen mit Behinderung in pandemischen Knappheitslagen wirksam vor Benachteiligung bei der Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen zu schützen. Der Gesetzgeber hat das in § 5c IfSG umgesetzt.
Das ist ein bemerkenswerter Fall: ein Gleichheitssatz, aus dem eine Schutzpflicht mit Handlungsauftrag folgt. Wer die Parallele zu den Schutzpflichten aus den Freiheitsrechten zieht, argumentiert genau richtig.
Drei Entwicklungen, die ältere Skripte nicht kennen
Die dritte Option. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch die geschlechtliche Identität von Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, und Art. 3 Abs. 3 GG verbietet ihre Benachteiligung. Folge ist der positive Personenstandseintrag „divers“ in § 22 Abs. 3 PStG.
Das Selbstbestimmungsgesetz. Seit dem 1. November 2024 in Kraft, ersetzt es das alte Transsexuellengesetz, dessen Kernvorschriften das Bundesverfassungsgericht über Jahrzehnte Stück für Stück beanstandet hatte. Geschlechtseintrag und Vornamen können nun durch Erklärung mit Selbstversicherung beim Standesamt geändert werden, ohne Gutachten und Gerichtsverfahren.
Wahlrechtsausschlüsse. Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 hat das Gericht die Ausschlüsse für Vollbetreute für verfassungswidrig erklärt. Auch das ist Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG in Verbindung mit den Wahlrechtsgrundsätzen.
Wer mit einem Skript von vor 2017 arbeitet, hat von keinem dieser drei Punkte gehört. Alle drei sind klausurtauglich.
Der Aufbau
I. Ungleichbehandlung
- Vergleichsgruppen bilden
- Anknüpfung an ein Merkmal des Abs. 3?
unmittelbar oder mittelbar?
II. Rechtfertigung
- Abs. 3 S. 1: nur zwingende biologische Gründe
oder Nachteilskompensation (Abs. 2 S. 2)
- Abs. 3 S. 2: nur Benachteiligung verboten,
Bevorzugung erlaubt
- strenge Verhältnismäßigkeit
Wenn die Anknüpfung an ein Merkmal des Abs. 3 ausscheidet, fällst du auf Art. 3 Abs. 1 GG zurück, dann aber regelmäßig mit strengem Maßstab, weil das Merkmal personenbezogen ist.
Fazit
Die besonderen Gleichheitssätze sind kein Spezialfall des allgemeinen, sondern eine echte Verschärfung. Der Prüfungsschlüssel liegt im Wort „wegen“: Auch eine neutral formulierte Regelung fällt darunter, wenn sie typischerweise eine geschützte Gruppe trifft. Und bei der Behinderung lohnt der zweite Blick, weil dort aus einem Gleichheitssatz eine Handlungspflicht wird.





