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Die Rechtsfolgen Rücktritt sind das Herzstück der Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB. Außerdem entscheiden sie in der Klausur über den eigentlichen Anspruchsumfang. Wer die gestuften Ansprüche kennt, kann jeden Rücktrittsfall sauber durcharbeiten.
In diesem Beitrag erfährst du, wie die Rückgewähr in natura funktioniert, wann der Wertersatz greift, welche drei Ausschlussgründe das Gesetz kennt und welche Nebenansprüche auf Nutzungs- und Verwendungsersatz bestehen. Zusätzlich geben wir dir praktische Hinweise für die Klausur.
Mit der wirksamen Rücktrittserklärung wandelt sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis. Dieses Schuldverhältnis bringt eigene Pflichten und Ansprüche mit sich. Außerdem regelt es, wer welche Lasten und Risiken trägt.
Die Ansprüche stehen dabei nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr handelt es sich um ein gestuftes System: Vorrangig ist die Rückgewähr in natura, nachrangig kommen Wertersatz und weitere Ansprüche zum Tragen.
Der erste und wichtigste Anspruch ist die Rückgabe der empfangenen Leistung in ihrer ursprünglichen Form. Das Gesetz spricht von „Rückgewähr in natura“.
Nach § 346 I BGB sind zwei Dinge zurückzugewähren:
Ist die Rückgabe in natura nicht möglich, kommt nur Wertersatz nach § 346 II BGB in Betracht.
Die Rückgewähr erfolgt Zug um Zug (§ 348 BGB). Das bedeutet: Keine Seite muss vorleisten. Beide Parteien geben gleichzeitig zurück, was sie erhalten haben.
Wichtig zu verstehen: Der Rücktritt hebt den Vertrag nicht im Ganzen auf. Vielmehr wandelt er ihn in ein Abwicklungsverhältnis mit vertraglicher Grundlage um. Das hat Folgen für viele Detailfragen — etwa beim Erfüllungsort oder bei der Kostenverteilung.
Der Anspruch auf Nutzungsersatz nach § 346 I BGB stellt einen Ausgleich für die bestimmungsgemäße Verwendung der Sache dar. Eine Wertminderung, die unabhängig von einer Nutzung eintritt, findet hier keine Berücksichtigung. Beispiel: Die Wertminderung eines Pkw, die allein dadurch eintritt, dass das Kfz erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen wird, bleibt unberücksichtigt.
Beim vertraglichen Rücktrittsrecht ist der Erfüllungsort regelmäßig der Wohn- oder Geschäftssitz des Rücktrittsgegners. Hintergrund: Das Rücktrittsrecht ist eine Begünstigung des Rücktrittsberechtigten — er soll auch die Lasten der Hinabwicklung tragen. Die Kosten der Rückabwicklung sind insoweit unbeachtlich; ihr Ersatz ist nur nach § 284 BGB bzw. §§ 280 I, 311 II BGB (c.i.c.) möglich.
Beim gesetzlichen Rücktrittsrecht hat die Rückgabe nach herrschender Meinung an dem Ort zu erfolgen, an dem sich der zurückzugebende Gegenstand im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
Den Rückgewährschuldner trifft nicht nur eine Pflicht zur Rückgabe. Er hat auch grundsätzlich einen Anspruch auf Rücknahme des zurückzugewährenden Gegenstands gegen den Rückgewährgläubiger.
Kann die empfangene Leistung nicht oder nicht in der ursprünglichen Form zurückgegeben werden, tritt an deren Stelle der Wertersatz.
§ 346 II 1 BGB nennt drei Konstellationen, in denen Wertersatz geschuldet ist:
Nr. 1 — Natur der Leistung: Wenn die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist. Das gilt etwa für tatsächlich gezogene Nutzungen sowie für Dienst- und Werkleistungen, die ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden können.
Nr. 2 — Verbrauch, Veräußerung, Umgestaltung: Wenn der Schuldner den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat.
Nr. 3 — Verschlechterung oder Untergang: Wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, soweit dies nicht auf bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zurückgeht.
Beim Verbrauchsgüterkauf besteht im Falle des Rücktritts — anders als bei der Ersatzlieferung nach § 439 IV BGB — eine Wertersatzpflicht. Gibt der Verbraucher im Rahmen einer Ersatzlieferung die mangelhafte Sache zurück, muss er keinen Wertersatz für Nutzungen entrichten (§ 474 V BGB). Im Falle des Rücktritts bleibt es aber bei der in § 346 I u. II 1 Nr. 1 angeordneten Nutzungsersatzpflicht.
Nach herrschender Meinung muss der Rückgewährschuldner eine Belastung der Sache beseitigen, sofern ihm dies möglich ist. Eine bloße Schadensersatzpflicht (Naturalrestitution) stellt § 346 I BGB nicht dar.
Selbst wenn ein Wertersatzanspruch grundsätzlich besteht, kann er in drei Fällen entfallen. Das ist die andere Seite der Medaille und in der Klausur oft prüfungsrelevant.
Nach § 346 III 1 Nr. 1 BGB entfällt die Wertersatzpflicht, wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung der Sache zeigt. Der Wortlaut macht deutlich: Es geht um eine Ausnahme zu § 346 II 1 Nr. 2 BGB.
Nach § 346 III 1 Nr. 2 BGB entfällt die Wertersatzpflicht, wenn der Untergang oder die Verschlechterung der zurückzugebenden Sache zulasten des Rückgewährschuldners zu vertreten ist — also wenn sie der andere Teil ebenso zu vertreten hätte. Beruht der Untergang dagegen auf dem zum Rücktritt berechtigenden Mangel, ist ein Ausschluss unangemessen.
Nach § 346 III 1 Nr. 3 BGB entfällt die Wertersatzpflicht im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts, wenn die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB). Diese Vorschrift soll den Rückgewährschuldner, der zum Vertragsrücktritt privilegieren ist, vor der Kürzung seiner Ansprüche schützen.
→ Die dogmatischen Streitfragen rund um § 346 III 1 Nr. 3 BGB findest du im Beitrag zur Haftung beim Rücktritt.
Neben der Rückgewähr in natura besteht eine weitere Pflicht: die Herausgabe gezogener Nutzungen.
Nach § 347 I BGB ist der Rückgewährschuldner verpflichtet, die Nutzungen herauszugeben, die er entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogen hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.
Dieser Anspruch ist verschuldensabhängig — der Wertersatzanspruch ist unabhängig davon zu vertreten, ob der Rückgewährschuldner die unterlassene Nutzungsziehung zu vertreten hat.
§ 347 I 2 BGB ist eine Parallelvorschrift zu § 346 III 1 Nr. 3 BGB. Auch hier gilt der Maßstab eigenüblicher Sorgfalt.
Hat der Rückgewährschuldner Aufwendungen auf die Sache gemacht, kann er sie unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt verlangen.
§ 347 II 1 BGB gibt dem Schuldner einen Verwendungsersatzanspruch, wenn er notwendige Verwendungen getätigt hat. Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich ist.
Andere Aufwendungen sind nach § 347 II 2 BGB ersatzfähig, soweit der Gläubiger durch sie bereichert ist. § 347 II 2 BGB ist ein Rechtsfolgenverweis auf das Bereicherungsrecht.
§ 284 BGB ist neben § 347 II 2 BGB anwendbar. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf Aufwendungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abschließend.
Bei den Rechtsfolgen Rücktritt empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Erstens: Prüfe vorrangig die Rückgewähr in natura nach § 346 I BGB. Nur wenn diese ausscheidet, kommst du zum Wertersatz.
Zweitens: Wenn Wertersatz nach § 346 II BGB zu prüfen ist, denke immer automatisch an § 346 III BGB. Die Ausschlussgründe sind in fast jeder Klausur relevant.
Drittens: Vergiss nicht die Nebenansprüche nach § 347 BGB — Nutzungs- und Verwendungsersatz. Sie werden häufig übersehen, bringen aber sichere Punkte.
Viertens: Achte auf den Erfüllungsort und die Zug-um-Zug-Konstellation nach § 348 BGB. Auch das sind beliebte Klausurdetails.
Rückgewähr in natura heißt: Der empfangene Gegenstand selbst muss zurückgegeben werden — nicht etwa ein Geldbetrag oder ein Ersatz. Erst wenn das nicht möglich ist, kommt Wertersatz nach § 346 II BGB in Betracht.
Zug um Zug bedeutet, dass beide Parteien gleichzeitig leisten müssen. Keine Seite muss vorleisten. Geregelt ist das in § 348 BGB.
Nach § 346 III BGB entfällt der Wertersatz in drei Fällen: wenn der Mangel erst bei Verarbeitung sichtbar wird (Nr. 1), wenn der Untergang zulasten des Rückgewährschuldners zu vertreten wäre (Nr. 2) oder wenn beim gesetzlichen Rücktrittsrecht die eigenübliche Sorgfalt beobachtet wurde (Nr. 3).
Notwendige Verwendungen sind Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind — nach objektivem Maßstab zum Zeitpunkt der Vornahme.
Die Kosten der Rückabwicklung trägt grundsätzlich der Rückgewährschuldner. Beim vertraglichen Rücktrittsrecht ist das die Begünstigung des Rücktrittsberechtigten. Ein Ersatzanspruch kommt nur über § 284 BGB oder §§ 280 I, 311 II BGB (c.i.c.) in Betracht.
Die Rechtsfolgen Rücktritt bilden ein gestuftes System aus Rückgewähr, Wertersatz und Nebenansprüchen. Wer das System verinnerlicht, prüft jeden Rücktrittsfall strukturiert durch.
Vergiss nicht: Die Ausschlussgründe des § 346 III BGB sind genauso wichtig wie der Wertersatz selbst. Außerdem bringen Nutzungs- und Verwendungsersatz nach § 347 BGB wertvolle Klausurpunkte.
Wer regelmäßig mit den §§ 346 ff. BGB arbeitet, kennt das Gefühl: Ohne griffbereites BGB läuft nichts. Eine hochwertige Gesetzeshülle schützt deine Sammlung über das gesamte Studium hinweg.
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