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Art. 19 III GG: Wann sind juristische Personen grundrechtsfähig?
Wann kann sich eine GmbH auf Grundrechte berufen? Art. 19 III GG mit allen vier Prüfpunkten, EU-Bezug und Beispielen für die Klausur.
Im Sachverhalt steht plötzlich nicht „der Bürger B“, sondern „die Müller GmbH“. Und schon fragst du dich: Kann sich ein Unternehmen überhaupt auf Grundrechte berufen?
Die Antwort steht in Art. 19 Abs. 3 GG, und sie lautet: manchmal. Der Prüfungspunkt gehört zum persönlichen Schutzbereich und ist ein beliebter Schwerpunkt, weil er sich in wenigen Sätzen abfragen lässt und trotzdem vier Ebenen hat.
Der Normtext
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Zwei Voraussetzungen springen ins Auge: inländisch und wesensmäßig anwendbar. Dazu kommt vorgelagert die Frage, wer überhaupt „juristische Person“ im Sinne dieser Norm ist. Insgesamt prüfst du vier Punkte.
Prüfpunkt 1: Ist es überhaupt eine juristische Person?
Der Begriff ist hier weiter als im Zivilrecht. Erfasst sind alle Personenmehrheiten, die Zuordnungssubjekte von Rechten sein können. Dazu gehören also auch:
- nicht rechtsfähige Vereine, etwa politische Parteien,
- die OHG,
- die KG,
- die GbR.
Wer im Zivilrecht gelernt hat, dass eine OHG keine juristische Person ist, muss diese Definition für Art. 19 Abs. 3 GG bewusst beiseitelegen. Es geht nicht um die zivilrechtliche Rechtsform, sondern darum, ob eine Organisation Träger von Rechten sein kann.
Prüfpunkt 2: Der Sinn der Norm, und was daraus folgt
Bevor du weiterprüfst, solltest du verstehen, warum Art. 19 Abs. 3 GG existiert. Denn daraus folgt die wichtigste Ausnahme.
Grundrechte sind individualistisch gedacht. Art. 19 Abs. 3 GG schützt juristische Personen nicht um ihrer selbst willen, sondern weil und soweit hinter ihnen Menschen stehen, deren freie Entfaltung sich in der Organisation ausdrückt. Die GmbH ist geschützt, weil ihre Gesellschafter Menschen sind.
Daraus folgt zwingend: Unternehmen in staatlicher Hand sind keine Grundrechtsträger. Hat die öffentliche Hand beherrschenden Einfluss, steht hinter der Organisation nicht der Bürger, sondern der Staat. Und der Staat kann sich nicht selbst gegenüberstehen. Juristen nennen das das Konfusionsargument: Berechtigter und Verpflichteter fielen zusammen.
Merke dir die Formel: Der Staat ist Verpflichteter der Grundrechte, nicht Berechtigter.
Eine Ausnahme davon: Wird das Unternehmen von einem anderen EU-Mitgliedstaat beherrscht, ist Art. 19 Abs. 3 GG unionsrechtsfreundlich auszulegen. Ein erwerbswirtschaftlich in Deutschland tätiges Unternehmen im Eigentum eines anderen EU-Staates ist grundrechtsfähig, denn gegenüber der deutschen Staatsgewalt steht es nicht als Teil dieser Staatsgewalt da.
Prüfpunkt 3: Wesensmäßige Anwendbarkeit
Jetzt die Kernfrage: Passt das konkrete Grundrecht überhaupt auf eine Organisation? Das prüfst du nicht pauschal, sondern grundrechtsbezogen. Eine GmbH kann grundrechtsfähig hinsichtlich Art. 14 GG sein und zugleich nicht hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 GG.
Zwei Tests werden verwendet, oft kombiniert:
Personales Substrat
Lässt sich auf die dahinterstehenden Menschen durchgreifen, sodass der Schutz der Organisation sinnvoll erscheint?
Beispiel: Ein Landrat bezeichnet den örtlichen Angelverein öffentlich als „Verein von Tierquälern“. Getroffen sind erkennbar alle Mitglieder. Es ist sinnvoll, dem Verein selbst den Ehrschutz zuzubilligen, statt achtzig Einzelklagen zu verlangen.
Grundrechtstypische Gefährdungslage
Kann die juristische Person in vergleichbarer Weise vom Staat beeinträchtigt werden wie ein Mensch?
Beispiel: Eine Logistik-GmbH soll für den Ausbau einer Bundesstraße enteignet werden. Sie ist in ihrem Eigentum genauso verwundbar wie eine Privatperson. Art. 14 GG ist wesensmäßig anwendbar.
Gegenbeispiel: Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG schützt Leben und körperliche Unversehrtheit. Eine GmbH hat keinen Körper. Wesensmäßig nicht anwendbar, und zwar offensichtlich.
Die Faustregel
Grundrechte, die typischerweise passen: Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentum), Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Presse- und Rundfunkfreiheit), Art. 13 GG (Geschäftsräume), Art. 3 Abs. 1 GG, die Justizgrundrechte.
Grundrechte, die typischerweise nicht passen: Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 2 GG (Leben und körperliche Unversehrtheit), Art. 6 GG (Ehe und Familie), Art. 4 GG in seiner persönlichen Dimension, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG (Freiheit der Person).
Beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht kommt es auf die Ausprägung an: Sexuelle Selbstbestimmung passt nicht, informationelle Selbstbestimmung und Schutz des guten Rufs passen.
Prüfpunkt 4: Inländisch oder ausländisch
Art. 19 Abs. 3 GG spricht nur von inländischen juristischen Personen. Maßgeblich ist nach der Sitztheorie der Sitz der Hauptverwaltung: in Deutschland gleich inländisch, sonst ausländisch.
Aber: Juristische Personen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind kraft Unionsrechts, also wegen des Diskriminierungsverbots und der Grundfreiheiten, den inländischen gleichgestellt. Sie sind Träger der GG-Grundrechte, wenn sie im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden und ein hinreichender Inlandsbezug besteht. Dafür genügt, dass sie in Deutschland aktiv sind.
Beispiel: Eine niederländische B.V. betreibt Ladesäulen in Köln und wehrt sich gegen eine deutsche Gebührenregelung. Nach der Sitztheorie ist sie ausländisch. Wegen des Unionsrechts kann sie sich trotzdem auf die GG-Grundrechte berufen.
Für juristische Personen aus Drittstaaten bleibt es dagegen dabei: keine Berufung auf die GG-Grundrechte. Ihnen stehen aber die Justizgrundrechte zu, weil jeder Prozessbeteiligte ein faires Verfahren braucht.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Gemeinden, Anstalten und Körperschaften sind grundsätzlich nicht grundrechtsfähig. Wieder das Konfusionsargument: Der Staat ist Verpflichteter, nicht Berechtigter.
Es gibt aber drei anerkannte Ausnahmen. Sie eint, dass die Organisation unmittelbar dem grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet ist:
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten für die Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
- Universitäten für die Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG.
- Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Religionsfreiheit, Art. 4 GG.
Dazu kommen für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Justizgrundrechte, weil jeder Prozessbeteiligte sie benötigt.
Diese drei Ausnahmen plus Justizgrundrechte sind ein klassisches Abfrageschema. Sie lassen sich in dreißig Sekunden lernen und bringen in der Klausur zuverlässig Punkte.
So baust du es in der Klausur ein
Der Prüfungspunkt gehört in den persönlichen Schutzbereich, also unter I. der Grundrechtsprüfung. Ein sauberer Aufbau sieht so aus:
Persönlicher Schutzbereich. Die X-GmbH müsste grundrechtsfähig sein. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Die GmbH ist juristische Person im Sinne der Norm. Ihr Verwaltungssitz liegt in München, sie ist damit inländisch. Art. 12 GG ist auch wesensmäßig auf sie anwendbar, denn hinter der Gesellschaft stehen Menschen, deren berufliche Entfaltung sich in ihr ausdrückt, und sie ist in ihrer Erwerbstätigkeit in derselben Weise staatlichem Zugriff ausgesetzt wie eine natürliche Person.
Die X-GmbH ist folglich grundrechtsfähig.
Nur wenn eine der vier Ebenen im Sachverhalt problematisch ist, schreibst du dazu ausführlicher. Steht im Sachverhalt, dass die Stadt sämtliche Anteile hält, ist das kein Zufall, sondern der Schwerpunkt.
Fazit
Vier Ebenen: Begriff, staatliche Beherrschung, wesensmäßige Anwendbarkeit, Inlandsbezug. Der wichtigste Satz ist das Konfusionsargument, weil er sowohl die staatlich beherrschten Unternehmen als auch die juristischen Personen des öffentlichen Rechts erklärt. Und die wesensmäßige Anwendbarkeit prüfst du immer grundrechtsbezogen, niemals pauschal.






