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Allgemeiner Gleichheitssatz Art. 3 I GG: Willkürformel und neue Formel
Gleichheitsrechte werden anders geprüft als Freiheitsrechte. Vergleichsgruppen bilden, Maßstab wählen, rechtfertigen: Art. 3 I GG Schritt für Schritt.
Ab hier ändert sich die Prüfungslogik. Freiheitsrechte fragen: Durfte der Staat mir etwas nehmen? Gleichheitsrechte fragen: Durfte der Staat mich anders behandeln als andere?
Entsprechend ändert sich das Schema. Und der wichtigste handwerkliche Hinweis vorweg: Bei Art. 3 GG gibt es keinen Schutzbereich und keinen Eingriff. Wer diese Begriffe verwendet, zeigt, dass er das System nicht verstanden hat.
Das Prüfungsschema
I. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem
- zwei Vergleichsgruppen unter einem gemeinsamen Oberbegriff
- die unterschiedlich behandelt werden
II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Willkürformel oder neue Formel, je nach Intensität
III. Bei Gesetzen: Rechtsfolge
- regelmäßig Unvereinbarerklärung statt Nichtigkeit
Schritt I: die Vergleichsgruppen sauber bilden
Das ist der Schritt, an dem die meisten Bearbeitungen ungenau werden. Du brauchst zwei Gruppen, die sich unter einen gemeinsamen Oberbegriff fassen lassen, und eine Behandlung, die sich unterscheidet.
Beispiel: Die Hundesteuersatzung der Stadt S besteuert sogenannte Kampfhunde mit 900 Euro, alle übrigen Hunde mit 90 Euro.
- Gemeinsamer Oberbegriff: Hundehalter im Stadtgebiet.
- Gruppe A: Halter bestimmter Rassen.
- Gruppe B: Halter aller übrigen Hunde.
- Ungleichbehandlung: Gruppe A zahlt das Zehnfache.
Formuliere das ausdrücklich. Wer nur schreibt „Kampfhundehalter werden benachteiligt“, hat den Oberbegriff nicht benannt und damit nicht gezeigt, dass es sich um wesentlich Gleiches handelt.
Die Gegenprobe: Lassen sich die Gruppen nicht unter einen sinnvollen Oberbegriff fassen, liegt keine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vor, und Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig.
Auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem kann Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Das ist der seltenere Fall, kommt aber vor, etwa wenn eine Pauschale völlig unterschiedliche Sachverhalte über einen Kamm schert.
Schritt II: der Maßstab
Hier liegt die eigentliche Arbeit. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Formeln entwickelt, die es heute als einen stufenlosen Maßstab versteht.
Die Willkürformel, klassisch und großzügig: Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn sich für die Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt. Es genügt also irgendein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender Grund. Diese Formel passt bei sachbezogenen Massenregelungen, Stichtagsregelungen und im Steuer- und Sozialrecht.
Die neue Formel, strenger: Bei personenbezogenen Ungleichbehandlungen verlangt das Gericht, dass zwischen den Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Das ist im Ergebnis eine echte Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Wann wird es streng? Die Kontrolldichte wächst
- je stärker die Differenzierung an Personen statt an Sachverhalte anknüpft,
- je näher das Unterscheidungsmerkmal den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten kommt,
- je stärker die Ungleichbehandlung sich auf die Ausübung von Freiheitsrechten auswirkt,
- je weniger die Betroffenen das Merkmal beeinflussen können.
In der Klausur benennst du diese Kriterien und leitest daraus ab, welchen Maßstab du anlegst. Genau das ist der Punkt, an dem sich eine gute von einer mittelmäßigen Bearbeitung unterscheidet.
Die Typisierungsbefugnis
Bei Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber pauschalieren. Steuer- und Sozialrecht wären sonst nicht handhabbar: Jede Einzelfallgerechtigkeit erzeugt Verwaltungsaufwand, der selbst wieder Ungleichheit schafft.
Zulässig ist die Typisierung, solange sie realitätsgerecht am Regelfall ausgerichtet ist und die entstehenden Härten nicht zu zahlreich und nicht zu gravierend sind. Wer typisiert, muss den Regelfall kennen, nicht ihn erfinden.
Dieser Gedanke taucht bei Art. 3 GG genauso auf wie beim Existenzminimum: Schätzungen ins Blaue hinein sind auch hier nicht zulässig.
Schritt III: die Rechtsfolge, die es nur hier gibt
Stellt das Bundesverfassungsgericht bei einem Freiheitsrecht einen Verstoß fest, erklärt es die Norm regelmäßig für nichtig. Bei Art. 3 Abs. 1 GG ist das anders.
Der Grund ist einleuchtend: Wenn Gruppe A begünstigt und Gruppe B benachteiligt wird, kann der Gesetzgeber die Gleichheit auf mehreren Wegen herstellen. Er kann die Begünstigung ausweiten, er kann sie abschaffen, er kann ein ganz neues System bauen. Diese Wahl steht dem Gericht nicht zu.
Deshalb ergeht in aller Regel eine Unvereinbarerklärung mit einer Frist zur Neuregelung, oft verbunden mit einer Übergangsanordnung. Wer das in der Klausur erwähnt, zeigt, dass er den Unterschied zwischen Freiheits- und Gleichheitsprüfung verstanden hat.
Übungsfall: die Hundesteuer
Sachverhalt: Die Satzung der Stadt S erhebt für Hunde bestimmter, in einer Liste genannter Rassen 900 Euro Steuer, für alle übrigen 90 Euro. Halterin H hält einen gelisteten Hund, der nachweislich nie auffällig geworden ist und alle Wesenstests bestanden hat.
Bewertung:
Ungleichbehandlung. Oberbegriff Hundehalter, Differenzierung nach Rasse, Zehnfachbelastung. Liegt vor.
Maßstab. Die Differenzierung knüpft nicht an die Person der Halterin an, sondern an eine Eigenschaft des Tieres. Sie wirkt sich aber spürbar aus und ist von der Halterin nur durch Aufgabe des Hundes zu vermeiden. Ein mittlerer Maßstab ist angemessen: Es braucht einen Sachgrund von einigem Gewicht.
Rechtfertigung. Legitimer Zweck ist die Gefahrenabwehr und die Lenkung des Bestands gefährlicher Hunde. Die Steuer ist geeignet, weil sie die Haltung verteuert. Zur Erforderlichkeit: Ein Wesenstest als milderes Mittel ist denkbar, erfasst aber nur die individuelle Prüfung und nicht die generelle Bestandslenkung.
Entscheidend ist die Angemessenheit. Die Rechtsprechung lässt eine Anknüpfung an Rassen zu, solange die Liste auf einer nachvollziehbaren Gefahreneinschätzung beruht und der Lenkungszweck nicht in eine erdrosselnde Wirkung umschlägt. Fehlt jede tragfähige Grundlage für die Listung einer Rasse, kippt die Regelung.
Ergebnis: Vertretbar in beide Richtungen. Was zählt, ist die saubere Herleitung des Maßstabs.
Der häufigste Fehler
Freiheitsrechtsvokabular. „Der Schutzbereich des Art. 3 GG ist eröffnet“ ist ein Satz, den es nicht gibt. Es heißt Ungleichbehandlung und Rechtfertigung.
Vergleichsgruppen nicht benannt. Ohne Oberbegriff steht die ganze Prüfung auf Sand.
Maßstab nicht begründet. Willkürformel oder neue Formel ist keine Geschmacksfrage. Die Wahl ist herzuleiten, sonst wirkt sie beliebig.
Die Reihenfolge im Gutachten
Wenn ein Fall Freiheits- und Gleichheitsrechte berührt, prüfst du Freiheitsrechte zuerst. Der Grund ist praktisch: Die Freiheitsprüfung liefert regelmäßig schon die Argumente, die du bei der Rechtfertigung der Ungleichbehandlung brauchst, und du vermeidest Doppelungen.
Fazit
Zwei Vergleichsgruppen, ein Oberbegriff, dann der Maßstab. Die Willkürformel ist der Ausgangspunkt, die neue Formel der strengere Fall, und dazwischen liegt ein gleitendes Feld, dessen Position du begründen musst. Und am Ende steht bei Gesetzen fast immer die Unvereinbarerklärung, nicht die Nichtigkeit.





