peercrimit · Grundrechte
Schmähkritik: wann die Meinungsfreiheit zurücktritt
Schmähkritik, Formalbeleidigung, Menschenwürdeangriff: Die drei Fälle ohne Abwägung, ihre enge Auslegung und wie du in der Klausur richtig abgrenzt.
Im Regelfall wird bei einer ehrverletzenden Äußerung abgewogen: Meinungsfreiheit gegen Persönlichkeitsrecht, im konkreten Fall, mit allen Umständen. Drei Fallgruppen sind davon ausgenommen. Dort tritt die Meinungsfreiheit ohne Abwägung zurück.
Genau deshalb sind diese drei Kategorien in der Klausur gefährlich. Wer sie bejaht, spart sich die Abwägung. Wer sie zu schnell bejaht, macht den Fehler, den das Bundesverfassungsgericht am häufigsten rügt.
Die drei Ausnahmen im Überblick
Schmähkritik. Die Diffamierung der Person steht völlig im Vordergrund, jeder Sachbezug fehlt.
Formalbeleidigung. Die Äußerung ist nach Form und Wortwahl schlechthin ehrverletzend, unabhängig von jedem Kontext.
Angriff auf die Menschenwürde. Der Betroffene wird als Person insgesamt entwertet, ihm wird der Achtungsanspruch als Mensch abgesprochen.
Alle drei sind eng auszulegen. Sie sind keine Sammelbegriffe für „besonders unhöfliche Äußerungen“.
Was Schmähkritik nicht ist
Am häufigsten falsch verstanden wird die erste Kategorie. Schmähkritik liegt nicht vor, nur weil eine Äußerung
- überzogen ist,
- ausfällig formuliert ist,
- polemisch oder ungerecht ist,
- den Betroffenen erkennbar verletzt.
All das ist von der Meinungsfreiheit gedeckt und wird abgewogen. Der Maßstab ist nicht, ob eine Äußerung angemessen war, sondern ob sie überhaupt noch einen Sachbezug hat.
Die entscheidende Frage lautet: Geht es der Äußerung noch um eine Auseinandersetzung in der Sache, oder geht es nur noch darum, die Person herabzusetzen?
Solange ein sachlicher Anlass erkennbar ist, ist die Äußerung keine Schmähkritik, egal wie scharf sie ausfällt.
Die Abgrenzung an Beispielen
Keine Schmähkritik: Ein Kommunalpolitiker wird nach einer umstrittenen Bauentscheidung als „Totengräber unseres Dorfes“ bezeichnet. Drastisch, aber es geht um die Entscheidung. Sachbezug vorhanden, also Abwägung.
Keine Schmähkritik: Ein Anwalt nennt die Staatsanwaltschaft in einem Schriftsatz „durchgeknallt“ und „größenwahnsinnig“. Anlass ist das Verhalten im Verfahren. Sachbezug vorhanden, also Abwägung, in der die besondere Situation eines Prozessbeteiligten mit einzustellen ist.
Schmähkritik: Über eine Nachbarin, mit der ein Streit über einen Zaun läuft, werden in einer Facebook-Gruppe Beiträge verbreitet, die ausschließlich ihr Aussehen, ihre Familie und ihre Herkunft herabsetzen und den Zaun nicht einmal erwähnen. Kein Sachbezug mehr, nur noch Herabsetzung.
Der Unterschied liegt nicht in der Härte, sondern darin, ob überhaupt noch eine Sache verhandelt wird.
Warum die Kategorien so eng sind
Die Verengung hat einen einfachen Grund: Wer „Schmähkritik“ zu großzügig annimmt, umgeht die Verfassung. Die Abwägung ist der Ort, an dem die Bedeutung der Meinungsfreiheit überhaupt zur Geltung kommt. Fällt sie weg, entscheidet allein der Straftatbestand.
Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb wiederholt Urteile aufgehoben, die eine Äußerung als Schmähkritik einordneten, ohne den Sachbezug zu prüfen. Für die Klausur heißt das: Die Ausnahme ist zu begründen, nicht zu behaupten.
Was in die Abwägung gehört, wenn keine Ausnahme greift
Kommst du zur Abwägung, brauchst du Kriterien. Die wichtigsten:
Auf Seiten der Meinungsfreiheit
- Handelt es sich um einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf? Dann gilt eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede.
- Richtet sich die Kritik gegen Machtausübung? Amtsträger und Politiker müssen mehr hinnehmen als Privatpersonen.
- War die Äußerung eine Reaktion auf einen vorangegangenen Angriff? Wer selbst austeilt, muss mehr einstecken.
- Wie spontan war die Äußerung? Ein Zwischenruf wiegt anders als ein redigierter Text.
Auf Seiten des Persönlichkeitsrechts
- Welche Sphäre ist betroffen? Sozialsphäre wiegt leichter als Privatsphäre.
- Wie groß ist die Verbreitung? Ein Aushang im Treppenhaus ist etwas anderes als ein viraler Beitrag.
- Wird der Betroffene identifizierbar?
- Handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die den Ruf beschädigt?
Die Umstände der Äußerung zählen mit
Ein Punkt, den ältere Darstellungen unterschätzen: Auch wo und wie eine Äußerung fällt, gehört in die Abwägung.
Ein Kommentar unter einem Zeitungsartikel steht in einem Kontext, der schnelle und zugespitzte Reaktionen erwartbar macht. Eine gezielte Kampagne über mehrere Wochen ist etwas anderes als ein einzelner Wutkommentar. Und eine Äußerung in einer geschlossenen Gruppe wirkt anders als eine öffentlich sichtbare.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Gesichtspunkte in vier Beschlüssen vom 19. Mai 2020 ausdrücklich in die Abwägung einbezogen. Wenn dein Sachverhalt im Netz spielt, gehören sie in die Bearbeitung.
Der Prüfungsaufbau
III. Rechtfertigung
1. Schranke: allgemeines Gesetz (§§ 185 ff. StGB, § 823 BGB)
2. Verfassungsgemäße Auslegung und Anwendung
a) Liegt eine der drei Ausnahmen vor?
- Schmähkritik: fehlt jeder Sachbezug?
- Formalbeleidigung?
- Menschenwürdeangriff?
→ wenn ja: keine Abwägung, Äußerung tritt zurück
b) Wenn nein: einzelfallbezogene Abwägung
(Wechselwirkungslehre)
Der wichtigste handwerkliche Hinweis: Prüfe die Ausnahmen ausdrücklich und verneine sie begründet, bevor du abwägst. Ein Satz genügt, aber er muss dastehen. Sonst sieht der Korrektor nicht, ob du die Kategorien kennst oder nur übersehen hast.
Ein aktueller Zusatz
Parallel zur Rechtsprechung hat der Gesetzgeber den strafrechtlichen Ehrschutz ausgeweitet. § 188 StGB, der Beleidigungen gegen Personen des politischen Lebens erfasst, gilt inzwischen bis auf die Kommunalebene.
Das ändert an der verfassungsrechtlichen Abwägung nichts, verschiebt aber die Praxis: Mehr Fälle kommen überhaupt vor Gericht, und damit werden die Maßstäbe wichtiger, nicht unwichtiger. Wer heute einen Fall zu Kommunalpolitikern bekommt, sollte beide Seiten kennen.
Fazit
Drei Ausnahmen, alle eng. Schmähkritik erkennst du nicht an der Schärfe, sondern am fehlenden Sachbezug. Und wenn keine Ausnahme greift, wird abgewogen, mit Kriterien auf beiden Seiten und unter Einbeziehung der Umstände. Der Fehler, der in Klausuren am meisten kostet, bleibt derselbe: die Ausnahme zu behaupten, statt sie zu prüfen.






