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Schranken und Schranken-Schranken einfach erklärt
Gesetzesvorbehalt, verfassungsimmanente Schranken, Schranken-Schranken: Wie du die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs sauber aufbaust.
Der dritte Schritt der Grundrechtsprüfung heißt „verfassungsrechtliche Rechtfertigung“, und er zerfällt in zwei Fragen, die viele Bearbeitungen vermischen:
- Darf der Staat überhaupt einschränken? Das ist die Frage nach der Schranke.
- Hat er die Einschränkung verfassungsgemäß ausgestaltet? Das ist die Frage nach den Schranken-Schranken.
Wer beide Fragen sauber trennt, hat den schwierigsten Teil der Grundrechtsprüfung im Griff. Wer sie vermengt, landet bei einem unstrukturierten Abwägungstext.
Teil 1: Die Schranken
Grundrechte gelten nicht schrankenlos. Aber für jeden Eingriff braucht der Staat eine Einschränkungsmöglichkeit, und die muss aus der Verfassung selbst kommen. Es gibt drei Typen.
Typ 1: Verfassungsunmittelbare Schranken
Hier erlaubt die Verfassung den Eingriff selbst, ohne dass der Gesetzgeber tätig werden müsste. Davon gibt es im Grundgesetz nur zwei:
- Art. 13 Abs. 7 Hs. 1 GG: Eingriffe in die Wohnung zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen. Die Polizei darf zur Rettung eines Menschen also auch ohne spezialgesetzliche Norm die Tür öffnen.
- Art. 9 Abs. 2 GG: Vereinigungen, deren Zwecke oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten. Das Verbot folgt unmittelbar aus der Verfassung.
Weil es nur diese zwei gibt, kannst du sie dir merken und in allen anderen Fällen abhaken.
Typ 2: Gesetzesvorbehalte
Das ist der Normalfall. Das Grundrecht darf „durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes“ eingeschränkt werden. Zwei Unterarten:
Einfacher Gesetzesvorbehalt. Das Grundgesetz stellt keine besonderen inhaltlichen Anforderungen an das einschränkende Gesetz. Beispiel: Art. 8 Abs. 2 GG für Versammlungen unter freiem Himmel. Jedes verfassungsgemäße Gesetz kann die Schranke ausfüllen.
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Das Grundgesetz verlangt vom Gesetz zusätzlich bestimmte Eigenschaften. Beispiele:
- Art. 5 Abs. 2 GG: Einschränkungen nur durch „allgemeine Gesetze“, durch Jugendschutzbestimmungen und durch das Recht der persönlichen Ehre.
- Art. 11 Abs. 2 GG: Einschränkungen der Freizügigkeit nur zu bestimmten, abschließend genannten Zwecken.
Beim qualifizierten Vorbehalt prüfst du diese Zusatzanforderungen vor der Verhältnismäßigkeit. Erfüllt das Gesetz sie nicht, ist es schon deshalb verfassungswidrig, und du musst gar nicht mehr abwägen.
Achtung beim Wortlaut: „Durch Gesetz“ heißt, dass der Gesetzgeber selbst einschränkt. „Aufgrund eines Gesetzes“ heißt, dass die Verwaltung auf gesetzlicher Grundlage einschränkt. Wenn ein Grundrecht nur die erste Variante zulässt, kann die Behörde nicht durch Verwaltungsakt eingreifen.
Typ 3: Verfassungsimmanente Schranken
Manche Grundrechte sind dem Wortlaut nach vorbehaltlos gewährt. Das Grundgesetz nennt keine Einschränkungsmöglichkeit. Die wichtigsten Beispiele:
- Art. 4 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit)
- Art. 5 Abs. 3 GG (Kunst- und Wissenschaftsfreiheit)
Vorbehaltlos heißt aber nicht grenzenlos. Diese Grundrechte können zum Schutz von Grundrechten Dritter und von anderen Verfassungsgütern eingeschränkt werden. Man spricht von kollidierendem Verfassungsrecht.
Beispiel: Der Performance-Künstler P will als lebendiges Kunstwerk mit brennenden Fackeln durch ein vollbesetztes Museum jonglieren. Die Kunstfreiheit ist vorbehaltlos gewährt. Leben und Gesundheit der Besucher aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG sind aber kollidierendes Verfassungsrecht, das ein Einschreiten rechtfertigen kann.
Der Punkt, den fast alle vergessen: Auch verfassungsimmanente Schranken muss der Gesetzgeber umsetzen. Nach der Wesentlichkeitstheorie dürfen Einschränkungen auch hier nur durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Die Behörde darf sich nicht unmittelbar auf „kollidierendes Verfassungsrecht“ berufen und dann handeln. Sie braucht eine gesetzliche Grundlage, die dieses kollidierende Verfassungsgut aufnimmt.
Auf der Rechtfertigungsebene wird dann nicht schlicht abgewogen, sondern praktische Konkordanz hergestellt: Beide Verfassungsgüter sollen möglichst weitgehend zur Geltung kommen. Nicht „eins gewinnt“, sondern „beide werden so weit wie möglich geschont“.
Teil 2: Die Schranken-Schranken
Selbst wenn eine Schranke existiert, darf der Staat sie nicht so nutzen, dass das Grundrecht wertlos wird. Beim Einschränken wird er selbst wieder beschränkt, daher der etwas sperrige Name.
Warum das nötig ist, zeigt ein Extrembeispiel: Art. 8 Abs. 2 GG erlaubt es, Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz zu beschränken. Ein Gesetz mit dem Inhalt „Jede unangemeldete Demonstration wird mit mindestens drei Jahren Haft bestraft“ wäre formal von dieser Schranke gedeckt. Es würde das Versammlungsrecht aber faktisch abschaffen, weil niemand mehr demonstriert, wenn Jahre Gefängnis drohen. Genau das verhindern die Schranken-Schranken.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Die mit weitem Abstand wichtigste Schranken-Schranke. Vier Stufen: legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit. Weil sie in praktisch jeder Klausur den Schwerpunkt bildet, ist ihr ein eigener Beitrag gewidmet.
Der Bestimmtheitsgrundsatz
Der Bürger muss erkennen können, was von ihm verlangt wird und was ihm droht. Eine Norm, die so unbestimmt ist, dass sich ihr Anwendungsbereich nicht mehr absehen lässt, ist verfassungswidrig. Je schwerer der Eingriff, desto strenger die Anforderungen. Im Bereich der Freiheitsentziehung und im Strafrecht sind sie am strengsten.
Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG
Ein grundrechtseinschränkendes Gesetz muss allgemein gelten und darf nicht nur für einen bestimmten Einzelfall oder eine bestimmte Person gemacht sein. Der Gesetzgeber soll nicht gezielt gegen einen Einzelnen legiferieren.
Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG
Das einschränkende Gesetz muss das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Das Bundesverfassungsgericht handhabt das Gebot allerdings sehr restriktiv: Es gilt nur für Gesetze, die zielgerichtet in bestimmte Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt eingreifen, und nicht etwa für vorkonstitutionelles Recht oder für Grundrechte ohne ausdrücklichen Vorbehalt.
In der Klausur erwähnst du das Zitiergebot nur, wenn der Sachverhalt einen Anlass bietet, etwa indem er ausdrücklich mitteilt, dass das Gesetz keine Grundrechtsnennung enthält.
Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG
In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Was der Wesensgehalt genau ist, ist umstritten. Praktisch hat die Norm kaum eigenständige Bedeutung, weil die Verhältnismäßigkeitsprüfung fast immer vorher greift. Auch sie erwähnst du nur bei konkretem Anlass.
So findest du die richtige Schranke
Ein einfacher Ablauf, der in der Klausur immer funktioniert:
- Lies den Wortlaut des Grundrechts. Steht dort eine Einschränkungsmöglichkeit? Dann Gesetzesvorbehalt.
- Steht dort eine Bedingung? Nur „allgemeine Gesetze“, nur zu bestimmten Zwecken? Dann qualifizierter Vorbehalt, und die Bedingung wird geprüft.
- Steht dort gar nichts? Dann vorbehaltloses Grundrecht, also verfassungsimmanente Schranken.
- Sonderfall: Art. 9 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 7 GG sind verfassungsunmittelbare Schranken.
Und dann, in jedem Fall: Schranken-Schranken prüfen, allen voran Verhältnismäßigkeit.
Die typischen Fehler
Schranke und Schranken-Schranke vermischen. Erst feststellen, dass eine Einschränkungsmöglichkeit besteht. Dann prüfen, ob sie richtig genutzt wurde. Zwei getrennte Gliederungspunkte.
Bei vorbehaltlosen Grundrechten direkt abwägen. Ohne gesetzliche Grundlage geht auch dort nichts. Die Behörde darf nicht selbst Verfassungsgüter gegeneinander stellen.
Alle Schranken-Schranken abarbeiten. Bestimmtheit, Einzelfallverbot, Zitiergebot und Wesensgehalt nur ansprechen, wenn der Sachverhalt Anlass gibt. Sonst schreibst du Zeit weg, die dir bei der Abwägung fehlt.
Fazit
Schranke und Schranken-Schranke sind zwei verschiedene Fragen: ob eingeschränkt werden darf und wie. Die Schrankentypen erkennst du am Wortlaut des Grundrechts, und das dauert zehn Sekunden. Die Schranken-Schranken bestehen praktisch aus der Verhältnismäßigkeit plus vier Nebenpunkten, die nur bei Anlass geprüft werden. Wer diese Struktur einhält, schreibt eine Rechtfertigungsprüfung, die man gerne korrigiert.







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[…] Versammlungen in geschlossenen Räumen: vorbehaltlos, Eingriffe nur über verfassungsimmanente Schranken. […]