Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Schema & Aufbau
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde richtet sich direkt gegen ein Gesetz. Du greifst damit eine Norm vor dem Bundesverfassungsgericht an, nicht ein einzelnes Urteil.
Dieses Rechtssatzverfassungsbeschwerde Schema zeigt dir den Aufbau Schritt für Schritt. Zuerst klären wir die Zulässigkeit. Danach folgen Begründetheit und Tenor. So bist du für die Klausur gewappnet.
Was ist die Rechtssatzverfassungsbeschwerde?
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde (kurz: Rechtssatz-VB) ist eine Sonderform der Verfassungsbeschwerde. Hier ist der Beschwerdegegenstand ein Gesetz selbst, nicht ein Gerichtsurteil.
Im Grundsatz gelten dieselben Zulässigkeitsvoraussetzungen wie bei der Urteilsverfassungsbeschwerde. Es gibt jedoch einige wichtige Besonderheiten. BVerfG meint das Bundesverfassungsgericht, BVerfGG das zugehörige Gesetz und GG das Grundgesetz. Der Beschwerdeführer kürzt man mit BF ab.
Das Rechtssatzverfassungsbeschwerde Schema im Überblick
Das Rechtssatzverfassungsbeschwerde Schema gliedert sich in zwei Hauptteile. Teil A betrifft die Zulässigkeit. Teil B betrifft die Begründetheit samt Tenor. Die meisten Besonderheiten liegen dabei in der Zulässigkeit.
Teil A – Die Zulässigkeit
In der Zulässigkeit klärst du, ob die Beschwerde überhaupt erlaubt ist. Hier weicht die Rechtssatz-VB an mehreren Stellen von der Urteils-VB ab.
Beschwerdegegenstand
Beschwerdegegenstand sind alle materiellen Gesetze, sofern sie verkündet sind. Ein materielles Gesetz ist eine allgemeine Rechtsnorm, etwa ein Parlamentsgesetz oder eine Verordnung.
Umstritten ist, ob auch EU-Verordnungen und EU-Richtlinien dazugehören. Diese Frage kann meist offenbleiben. Denn die Beschwerdebefugnis fehlt hier ohnehin.
Nach der auf der Karteikarte genannten herrschenden Meinung ist das Gemeinschaftsrecht (EU-Recht) höherrangig als die nationale Verfassung. Es kann deutsche Grundrechte deshalb grundsätzlich nicht verletzen. Eine Ausnahme gilt nur im Kern: Wird der Menschenwürde- oder Wesensgehalt der Grundrechte angetastet, ist die Beschwerde möglich (Art. 79 III GG i.V.m. Art. 23 I 3 GG analog).
Beschwerdefrist
Die Frist beträgt hier ein Jahr ab Verkündung des Gesetzes (§ 93 III BVerfGG). Sie ist also deutlich länger als bei der Urteils-VB. Eine Wiedereinsetzung nach § 93 II BVerfGG ist dabei nicht möglich.
Beschwerdebefugnis
Zunächst muss das Gesetz den BF möglicherweise in seinen Grundrechten verletzen. Außerdem muss er selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Diese drei Punkte prüfst du hier besonders sorgfältig.
Selbst betroffen ist der BF, wenn er Normadressat ist. Das gilt auch, wenn die Norm in den Schutzbereich eines seiner Grundrechte eingreift.
Gegenwärtig betroffen ist er, wenn das Gesetz schon jetzt Rechtsfolgen für ihn auslöst. Ein bloßes Abwarten ist ausnahmsweise unzumutbar. Das gilt, wenn das Gesetz ihn bereits jetzt zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt. Man spricht dann von Schonbetroffenheit.
Unmittelbar betroffen ist er, wenn die Norm selbst rechtsgestaltend wirkt. Ein Beispiel ist ein Bebauungsplan im Hinblick auf Art. 14 I GG. Das gilt auch, wenn das Gesetz ein Gebot oder Verbot mit direkter Befolgungspflicht enthält. Ein Abwarten auf den späteren Vollzug ist hier unzumutbar, etwa bei Straf- und Bußgeldtatbeständen.
Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
Gegen ein Gesetz gibt es meist keinen normalen Rechtsweg. Nach herrschender Meinung ist § 90 II BVerfGG deshalb grundsätzlich nicht anwendbar (wegen § 93 III BVerfGG). Ein Gesetz ist nämlich ein Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offensteht.
Es gibt jedoch Ausnahmen. Manchmal kann der BF dasselbe Ziel auch vor einem Fachgericht verfolgen. Das nennt man Primärrechtsweg oder prinzipalen Rechtsschutz.
Auf diesem Weg beantragt der BF, die Norm wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für ungültig zu erklären. Diese Möglichkeit besteht nur bei landesrechtlichen Satzungen und Rechtsverordnungen. Wichtig ist dabei vor allem das Baurecht (§ 47 I Nr. 1 VwGO, BauGB).
In der Klausur steht dieser Weg jedoch meist nicht zur Verfügung. Dann prüfst du die Subsidiarität zum fachgerichtlichen Rechtsschutz. Man spricht hier vom Sekundärrechtsweg oder von der Inzidentkontrolle.
Den Subsidiaritätsgrundsatz hat das BVerfG bewusst entwickelt. Er soll das Gericht entlasten. Außerdem sollen die Fachgerichte die Grundrechtsfrage zuerst klären. So erhält das BVerfG am Ende einen gut aufbereiteten Fall.
Auf dem Sekundärrechtsweg kommt vor allem die Feststellungsklage in Betracht (z.B. § 43 I VwGO). Der BF lässt feststellen, dass aus dem Gesetz keine Pflicht für ihn folgt. Zur Begründung trägt er vor, das Gesetz verstoße gegen höherrangiges Recht, vor allem gegen Grundrechte. Diesen Weg musst du grundsätzlich zuerst erschöpfen.
Ist das Hauptsacheverfahren noch nicht erschöpft, kann die Subsidiarität ausnahmsweise durchbrochen werden (analog § 90 II 2 BVerfGG). Das gilt bei allgemeiner Bedeutung der Beschwerde oder wenn die Erschöpfung unzumutbar ist. Für die Zumutbarkeit helfen dir diese Faustregeln:
- Der vorläufige Rechtsschutz ist immer zumutbar.
- Bei Satzungen und Rechtsverordnungen ist der Hauptsacheweg meist zumutbar. Denn jedes Gericht darf solche Normen selbst verwerfen (Verwerfungskompetenz).
- Bei Straf- und Bußgeldtatbeständen ist er unzumutbar.
- Bei nachkonstitutionellen Parlamentsgesetzen ist er ebenfalls unzumutbar (wegen Art. 100 I GG; dies ist allerdings strittig).
Teil B – Begründetheit und Tenor
Die Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das materielle Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt. Das betrifft vor allem die Grundrechte des BF (§ 95 I BVerfGG).
Der Tenor
Hat die Beschwerde Erfolg, erklärt das BVerfG das Gesetz für nichtig. Das wirkt grundsätzlich ex tunc, also von Anfang an (§ 95 III 1 BVerfGG).
Ausnahmsweise stellt das Gericht nur die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz fest. Dann muss der Gesetzgeber innerhalb einer Frist einen grundrechtskonformen Zustand schaffen (§ 31 II 2, evtl. i.V.m. § 35 BVerfGG).
Beachte außerdem die Folgen für rechtskräftige Urteile. Beruhen sie auf dem nichtigen Gesetz, gelten §§ 95 III 3 und 79 BVerfGG.
Tipps für die Klausur
Merke dir die lange Frist von einem Jahr. Sie unterscheidet die Rechtssatz-VB klar von der Urteils-VB.
Denke außerdem an die Subsidiarität. In der Klausur fehlt der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO meist. Dann prüfst du den Sekundärrechtsweg über eine Feststellungsklage.
Fazit
Das Rechtssatzverfassungsbeschwerde Schema folgt einer klaren Struktur. In Teil A prüfst du Beschwerdegegenstand, Frist, Befugnis und Subsidiarität. In Teil B geht es um die Grundrechtsverletzung und den Tenor.
Mit dieser Gliederung bleibst du in der Klausur sicher. Übe sie deshalb am besten direkt an einem kleinen Fall.