peercrimit · Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Fallgruppen und Sphärentheorie
Das APR aus Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG: alle Fallgruppen, die Sphärentheorie und der Prüfungsaufbau für die Klausur, mit Beispielen.
Die klassischen Freiheitsrechte schützen einzelne Handlungen: demonstrieren, arbeiten, glauben. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt etwas anderes, nämlich die engere persönliche Lebenssphäre und ihre Grundbedingungen. Es geht um das Sein, nicht um das Tun.
Entwickelt hat es die Rechtsprechung, und zwar aus gutem Grund: Datenverarbeitung, Massenmedien und heute Künstliche Intelligenz und soziale Netzwerke schaffen Gefährdungen, die 1949 niemand vorhersehen konnte. Das APR ist die Antwort darauf.
Wo es herkommt
Das APR steht nicht ausdrücklich im Grundgesetz. Es wird aus zwei Normen zusammengesetzt:
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG
Diese Zitierweise musst du in der Klausur exakt so verwenden. Art. 2 Abs. 1 GG liefert den Freiheitsanspruch, Art. 1 Abs. 1 GG den Würdebezug. Aus der Kombination folgt ein Schutz, der über die bloße Handlungsfreiheit hinausgeht.
Wichtig für die Abgrenzung: Art. 2 Abs. 1 GG enthält damit zwei verschiedene Rechte, die du strikt trennen musst. Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG allein) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Das APR ist ein Rahmenrecht
Das APR ist kein einzelnes Grundrecht mit einem festen Schutzbereich, sondern ein Rahmen, der durch Fallgruppen konkretisiert wird. In der Klausur bestimmst du den Schutzbereich deshalb immer über die konkrete Ausprägung. Du schreibst nicht „der Schutzbereich des APR ist eröffnet“, sondern „betroffen ist das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des APR“.
Eine Besonderheit im Aufbau: Bei Rahmenrechten wird nicht sauber zwischen Schutzbereich und Eingriff getrennt. Man fragt in einem Schritt, ob ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt.
Die Fallgruppen
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Entwickelt im Volkszählungsurteil. Jeder darf grundsätzlich selbst entscheiden, wann und in welchem Umfang persönliche Daten offenbart, gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden.
Geschützt sind alle personenbezogenen Daten. Ob ein Datum „sensibel“ ist, spielt für den Schutzbereich keine Rolle, sondern erst bei der Abwägung. Es gibt kein belangloses Datum.
Der Hintergrundgedanke ist wichtig für die Argumentation: Wer nicht weiß, wer was über ihn weiß, passt sein Verhalten an. Genau diese Einschüchterungswirkung soll verhindert werden.
Beispiele: die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen, wobei ein Eingriff erst vorliegt, wenn das Kennzeichen gespeichert wird; die Pflicht eines Messenger-Dienstes, Bestandsdaten für Behörden vorzuhalten; die dauerhafte Observation eines aus der Haft Entlassenen.
Recht der persönlichen Ehre
Schutz gegen herabsetzende, verfälschende oder entstellende Darstellungen in der Öffentlichkeit. Seine wichtigste Funktion ist die Gegenposition zur Meinungs- und Kunstfreiheit in der Abwägung. Wo Art. 5 GG endet, fängt regelmäßig der Ehrschutz an.
Recht am eigenen Bild
Jeder entscheidet grundsätzlich selbst über Anfertigung und Verwendung von Bildern seiner Person.
Ein häufiges Missverständnis: Der Schutz hängt nicht davon ab, ob das Foto in der Öffentlichkeit entstanden ist. Entscheidend ist, dass ein situationsgebundenes Erscheinungsbild aus dem Zusammenhang gelöst und beliebig reproduzierbar gemacht wird.
Bei der Rechtfertigung wird abgewogen: Trägt die Veröffentlichung zum öffentlichen Diskurs bei oder bedient sie nur Neugier? Wie wurde das Bild erlangt? Wird Privatheit bloßgestellt?
Recht am eigenen Wort
Niemandem dürfen Äußerungen untergeschoben werden. Erfasst sind auch heimliche Tonaufnahmen.
IT-Grundrecht
Auch Computer-Grundrecht genannt, entwickelt im Urteil zur Online-Durchsuchung. Geschützt wird die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
Der Gedanke: Wer heimlich ein komplettes System infiltriert, also Laptop, Smartphone oder Cloud, erhält Zugriff auf ein nahezu vollständiges Persönlichkeitsabbild. Das ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, und entsprechend hoch sind die Anforderungen. Er ist nur angemessen
- zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leib, Leben, Freiheit oder Bestand des Staates,
- bei konkreter Gefahr und
- mit vorbeugender Kontrolle durch einen unabhängigen Richter.
Diese drei Voraussetzungen sind ein sicherer Punktelieferant, wenn im Sachverhalt eine Online-Durchsuchung auftaucht.
Weitere Ausprägungen
Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, Resozialisierungsanspruch.
Wer ist Träger des APR?
Natürliche Personen durchweg, das Grundrecht steht „jedem“ zu.
Postmortal wirkt nur der Würdeanteil aus Art. 1 Abs. 1 GG fort. Der allgemeine Achtungsanspruch des Menschen endet nicht mit dem Tod, sondern erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums. Der Art.-2-Anteil erlischt dagegen mit dem Tod, denn Träger der Handlungsfreiheit kann nur der lebende Mensch sein.
Beispiel: Ein Souvenirhändler verkauft Tassen mit dem Konterfei einer vor zwei Jahren verstorbenen, allseits verehrten Bundespräsidentin, samt respektvoller Aufschrift. Eine Herabwürdigung im Sinne des Art. 1 GG liegt nicht vor. Das Recht am eigenen Bild aus Art. 2 Abs. 1 GG ist mit dem Tod erloschen. Verfassungsrechtlich lässt sich der Vertrieb daher nicht über das APR stoppen. Zivilrechtlich können vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts den Erben zustehen, das ist aber eine andere Baustelle.
Juristische Personen je nach Ausprägung. Höchstpersönliche Ausprägungen wie sexuelle Selbstbestimmung oder Abstammung passen offensichtlich nicht. Das Recht am gesprochenen Wort und die informationelle Selbstbestimmung passen dagegen auch auf Unternehmen: Auch eine GmbH hat ein Interesse daran zu kontrollieren, welche Daten über sie kursieren. Eine persönliche Ehre hat sie mangels Würdebezugs nicht, wohl aber einen wesensmäßig vergleichbaren Schutz ihres guten Rufs.
Die Rechtfertigung: Sphärentheorie
Es gilt der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG, also die verfassungsmäßige Ordnung. Wegen der Nähe zur Menschenwürde verschärft sich das aber zum Parlamentsvorbehalt: Die wesentlichen Entscheidungen muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst treffen.
Für die Verhältnismäßigkeit hat das Bundesverfassungsgericht die Sphärentheorie entwickelt, also drei Zonen mit abgestuftem Schutz.
Intimsphäre – der innerste Kernbereich privater Lebensgestaltung. Sie ist jedem staatlichen Zugriff entzogen, hier wird nicht abgewogen. Beispiele: tagebuchartige Selbstgespräche, oder die Unterbringung eines unbekleideten Gefangenen unter Dauervideoüberwachung ohne Suizidgefahr.
Privatsphäre – der engere persönliche Lebensbereich: Familie, Gesundheit, häuslicher Rückzugsraum. Eingriffe nur im überwiegenden Allgemeininteresse und streng verhältnismäßig.
Sozialsphäre – das Auftreten in der Öffentlichkeit und im Bekanntenkreis. Verhältnismäßige Eingriffe sind zulässig.
Wichtig für die Klausur: Die Sphären gehen heute fließend ineinander über. Die Einordnung ist der Startpunkt der Abwägung, nicht ihr Ersatz. Wer schreibt „Sozialsphäre, also zulässig“, hat die Prüfung nicht gemacht.
Übungsfall: Die Drohne über dem Reihenhausgarten
Sachverhalt: Ein privater Immobilienblogger lässt seine Kameradrohne systematisch über die blickdicht eingezäunten Gärten einer Reihenhaussiedlung fliegen und veröffentlicht die Aufnahmen unter dem Titel „So wohnt der Mittelstand“. Zu sehen ist auch Familie F beim Sonnenbaden. Das letztinstanzliche Zivilgericht weist die Unterlassungsklage ab: Die Gärten seien von oben nun einmal einsehbar, die Berichterstattung diene dem Informationsinteresse. Verletzt das Urteil das APR der F?
Bewertung:
Betroffen sind das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre. Der blickdicht umzäunte Garten ist ein erkennbar abgeschiedener Rückzugsort. Die Familie durfte darauf vertrauen, unbeobachtet zu sein, und die Drohne hebelt diesen Schutz technisch aus. Das Argument des Gerichts, der Garten sei von oben einsehbar, verkennt, dass es auf die erkennbare Abschirmung ankommt und nicht auf die technische Möglichkeit.
In der Abwägung mit der Pressefreiheit zählt, ob die Veröffentlichung einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse leistet oder nur Neugier bedient. „So wohnt der Mittelstand“ mit identifizierbaren Personen beim Sonnenbaden ist reine Schaulust. Auch die Art der Beschaffung spricht gegen die Zulässigkeit: Die Aufnahme erfolgte durch heimliches Eindringen in den geschützten Raum von oben.
Ergebnis: Das Urteil verkennt Bedeutung und Tragweite des APR. F ist in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.
Ein Hinweis zum aktuellen Stand
Datenschutzfälle mit Auslandsbezug oder mit DSGVO-Kern laufen inzwischen häufig nicht mehr über das Grundgesetz, sondern über die Unionsgrundrechte aus Art. 7 und 8 der EU-Grundrechtecharta. Seit den Beschlüssen „Recht auf Vergessen I und II“ prüft das Bundesverfassungsgericht in vollständig vereinheitlichten Bereichen die Charta selbst.
Deine erste Frage im Datenschutzfall lautet deshalb: vollvereinheitlichter Bereich oder nicht? Erst danach steht fest, ob du am Grundgesetz oder an der Charta misst.
Fazit
Das APR ist ein Rahmenrecht, das du immer über eine konkrete Fallgruppe ansteuerst. Die Zitierweise Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist Pflicht, die Sphärentheorie strukturiert die Abwägung, ersetzt sie aber nicht. Wenn du die fünf Hauptfallgruppen und die drei Sphären sicher beherrschst, deckst du den weit überwiegenden Teil der Klausurkonstellationen ab.






